Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 8
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts 
 
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Mit der gegenständlichen Vorlage wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Mit LGBl. 2013 Nr. 67 wurden im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) die Bestimmungen zur Immobilisierung von Inhaberaktien eingeführt. Bei der Transformation des damaligen Vernehmlassungsberichtes in den Bericht und Antrag Nr. 69/2012 bzw. die Stellungnahme der Regierung Nr. 150/2012 ist die Übernahme von § 66e Schlussabteilung PGR, der die Einführung eines Sanktionsmechanismus bei nicht ordnungsgemässer Führung eines Aktienbuches bei Namenaktien vorschlägt, in Verstoss geraten. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die fehlende Bestimmung des § 66e in die Schlussabteilung PGR integriert werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Justiz, Landgericht
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Vaduz, 20. März 2013
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Landtag hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2012 die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Immobilisierung von Inhaberaktien und Einführung eines Sanktionsmechanismus betreffend die Führung eines Aktienbuches bei Namenaktien) gemäss Bericht und Antrag Nr. 69/2012 und Stellungnahme der Regierung Nr. 150/2012 in 2. Lesung beraten und verabschiedet.
Wie im Bericht und Antrag Nr. 69/2012 auf S. 6 ausgeführt worden ist, wurde im Peer Review Report des Global Forum über Liechtenstein1 bemängelt, dass es -
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keine ausreichenden Mechanismen gebe, die sicherstellen, dass Aktienbücher korrekt geführt und regelmässig aktualisiert werden. Aus diesem Grund wurde die Forderung erhoben, ein entsprechendes Sanktionenregime für Verstösse gegen die Verpflichtung des Führens eines Aktienbuches vorzusehen.
Im Vernehmlassungsbericht wurde daher vorgeschlagen, in der Schlussabteilung des PGR (nachfolgend SchlT PGR) § 66e einzufügen, der Verstösse gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung eines Aktienbuches sanktionieren soll. Diese Bestimmung wurde analog § 66d SchlT PGR ausgestaltet, der dasselbe Sanktionenregime bei Verstössen gegen die neu eingeführten Bestimmungen über die Immobilisierung von Inhaberaktien (vgl. Art. 326c Abs. 1, Abs. 6, 336e, 326i Abs. 1 und 2 PGR; LGBl. 2013 Nr. 67) vorsieht.



 
1OECD (2011), Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes Peer Reviews: Liechtenstein 2011: Phase 1: Legal and Regulatory Framework, Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes: Peer Reviews, OECD Publishing. http://dx.doi.org/10.1787/9789264117860-en.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2013 / 328
Landtagssitzungen
25. April 2013
Stichwörter
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht, Abän­de­rung (Inte­gra­tion des feh­lenden § 65e SchlTPGR)