Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 80
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer  
 
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Das Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer wurde seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 nur geringfügig abgeändert. Eine Anpassung an die Teuerung fand dabei jedoch nie statt. Der Landtag hat sich an seiner September-Sitzung im Rahmen der Debatte betreffend die Motion zur Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer grossmehrheitlich dafür ausgesprochen, eine solche Anpassung vorzunehmen. Diese beträgt gemäss schweizerischem Landesindex für Konsumentenpreise 14,1%.
Insgesamt werden durch diese Massnahme Mehreinnahmen von rund 1.7 Mio. CHF pro Jahr erwartet.
Die Regierung beantragt beim Landtag aufgrund der derzeitigen Lage der Staatsfinanzen und der damit verbundenen Massnahmen, alle drei Lesungen an der November-Sitzung durchzuführen. Dies ist notwendig, damit das Gesetz, vorbehaltlich eines allfälligen Referendums, am 1. Januar 2014 in Kraft treten und den Staatshaushalt bereits im kommenden Jahr erheblich entlasten kann. Auf eine Vernehmlassung wird verzichtet, da es sich bei der vorliegenden Gesetzesänderung lediglich um eine längst fällige Tarifanpassung handelt.
Die Beantwortung der Motion, die neben der Anpassung an die Teuerung auch die Änderung der Gesetzesmaterie zum Inhalt hat und nach der Debatte in ein Postulat umgewandelt wurde, wird fristgerecht im März-Landtag 2014 erfolgen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Motorfahrzeugkontrolle
5
Vaduz, 24. September 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend der Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das geltende Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer ist seit dem 1. Januar 1995 ohne grössere Veränderungen in Kraft. Die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Motorfahrzeugsteuer ist in der Regel das Gesamtgewicht des Fahrzeugs (Leergewicht + maximale Zuladung). Eine Ausnahme findet sich bei der Besteuerung der Motorräder und Kleinmotorräder. Diese werden nach Hubraum besteuert. Im Einzelnen bildet die Bemessungsgrundlage für
Motorräder und Kleinmotorräder - der Hubraum;
Sattelmotorfahrzeuge - das Gewicht des Zuges;
Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Einachser und Motoreinachser - eine Pauschalsteuer;
Alle übrigen Fahrzeuge - das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis.
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Ein automatischer Teuerungsausgleich ist im Gesetz nicht enthalten.
LR-Systematik
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64
641..5
LGBl-Nummern
2013 / 431
Landtagssitzungen
08. November 2013
Stichwörter
G über die Motor­fahr­zeugs­teuer, Abän­de­rung (Teuerungsanspassung)
Motor­fahr­zeugs­teuer, Gesetz, Abän­de­rung (Teuerungsanspassung)