Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 92
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004  
 
4
Um die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten einfacher und klarer zu gestalten, haben die Gesetzgeber der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlassen. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und löst die altgediente Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ab. Sie verfolgt denselben Zweck, nämlich die Gewährleistung der diskriminierungsfreien Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit. Damit leistet die Koordinierungsverordnung einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebensstandards innerhalb der Europäischen Union. Liechtenstein hat den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Bericht und Antrag Nr. 76/2011 angenommen.
In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Sozialrechtskoordinierung ändert die neue Verordnung nichts am bereits heute bestehenden System. Nichtsdestotrotz bringt sie einige nennenswerte Neuerungen mit sich, die sich insbesondere auf die Ausweitung des Geltungsbereichs, die Normierung des Grundsatzes der Gleichstellung von Tatbeständen, die Vereinfachung der Unterstellungsregeln (Beseitigung von Doppelunterstellungen und Konkretisierung der Ausnahmen vom Beschäftigungsortprinzip) sowie die Besserstellung von bestimmten Versichertengruppen wie Grenzgänger, Pensionisten und deren Familienangehörige beziehen. Ausserdem soll die Arbeitssuche durch eine stärkere und wirksamere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsvermittlung der Mitgliedstaaten erleichtert werden. Weitere Eigenheiten der nationalen Systeme wie etwa die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 33 der Verordnung zum liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz konnten durch Eintrag in Anhang XI der Koordinierungsverordnung entsprechend berücksichtigt werden. Schliesslich verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, bis Mai 2012 den elektronischen Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen und Trägern einzuführen. Diese Verpflichtung wurde mittlerweile aufgehoben. Es wird wohl noch längere Zeit dauern, bis der elektronische Datenaustausch flächendeckend zwischen den Trägern stattfinden wird.
5
Aufgrund der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen ab dem 01. Juni 2012 mussten die bilateralen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Österreich neu verhandelt und auf die neue Grundlage, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gestellt werden.
Der einzige Punkt der alten Abkommen und Vereinbarungen, welcher nicht von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst wird, ist die Behandlung von Grenzgängern, welche Angehörige von Drittstaaten sind. Mit dem vorliegenden Abkommen wird deren Gleichstellung mit EWR-Bürgern gleichlautend wie in der EU geregelt.
Das vorliegende Abkommen mit der Republik Österreich, welches am 8. Januar 2013 auf Ministerebene unterzeichnet wurde, übernimmt grundsätzlich die bisherige bilaterale Regelung unter der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und bestimmt, dass die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch auf Drittstaatsangehörige angewendet wird. Somit werden mit dem vorliegenden Abkommen die in einem Vertragsstaat wohnhaften Drittstaatsangehörigen den EWR-Bürgern gleichgestellt. Sie erhalten dadurch in Bezug auf die Sozialversicherungskoordinierung die gleichen Rechte wie die EWR-Bürger.
Es wird nicht mit hohen Mehrkosten für das Land Liechtenstein gerechnet, da die Drittstaatsangehörigen auch bisher den EWR-Bürgern gleichgestellt waren.
Einzig im Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich mit dem vorliegenden Abkommen eine neue Verpflichtung. Indem das Abkommen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu Österreich auch bezüglich der Drittstaatsangehörigen zur Anwendung bringt, hat der letzte Beschäftigungsstaat für die ersten drei bzw. fünf Monate der Arbeitslosigkeit die Arbeitslosengelder auch von Grenzgängern mit Drittstaatsangehörigkeit an den Wohnstaat zu erstatten.
Im Verhältnis zur Schweiz gilt heute noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Verhandlungen zur Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in die Vaduzer Konvention, die das Verhältnis der EFTA - Staaten untereinander regelt, sind noch nicht abgeschlossen.
6
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstellen und Organisationen
AHV/IV/FAK-Anstalten
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Gesundheit
Amt für Volkswirtschaft
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Stabsstelle EWR (SEWR)
7
Vaduz, 22. Oktober 2013
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Änderung der Sozialversicherungsabkommen mit Österreich aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an den Landtag zu unterbreiten
1.Ausgangslage
Um die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten einfacher und klarer zu gestalten, haben die Gesetzgeber der Europäischen Uni-on die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlassen. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und löst die altgediente Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ab. Sie verfolgt denselben Zweck, nämlich die Gewährleistung der diskriminierungsfreien Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit. Damit leistet die Koordinierungsverordnung einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Lebens-standards innerhalb der Europäischen Union. Liechtenstein hat den entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli
8
2011 mit Bericht und Antrag 74/2011 angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird von den EWR-Staaten seit dem 01. Juni 2012 angewandt.
Aufgrund der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die bilateralen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Österreich angepasst werden.
LR-Systematik
0..8
0..83
0..83.1
LGBl-Nummern
2014 / 173
Landtagssitzungen
05. Dezember 2013
Stichwörter
Abkommen FL-Öster­reich über die soziale Sicherheit
EG-Ver­ord­nung Nr. 883/2004 (soziale Sicherheit)
Soziale Sicher­heit, Abkommen FL-Öster­reich über die soziale Sicherheit