Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2013 / 95
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Polizeigesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei  (Polizeigesetz, POLG)  und des Strafgesetzbuches (StGB) (Ausserprozessualer Zeugenschutz) 
 
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Verschiedene internationale Übereinkommen und Mitgliedschaften verpflichten Liechtenstein, im nationalen Rechtsbestand Regelungen einzuführen, die Personen, die in Strafverfahren zu bestimmten Straftaten als Zeugen aussagen, physischen Schutz vor Übergriffen sowie Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer Identität gewährleisten. Zu nennen sind hier insbesondere das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Konvention) inkl. das Zusatzprotokoll betreffend Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels und das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie die Mitgliedschaft bei der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Daneben ist eine Zeugenschutzregelung auch eine Voraussetzung, um dem Übereinkommen des Europarats über Massnahmen gegen den Menschenhandel beitreten zu können. Zeugenschutz und Zeugenbeeinflussung sind generell überall dort ein zunehmendes Problem, wo die Strafverfolgungsbehörden mangels anderer Beweismittel besonders stark auf Zeugenaussagen angewiesen sind. Dies ist neben den Hauptanwendungsbereichen organisierte Kriminalität und Terrorismusbekämpfung insbesondere auch im Bereich des Menschenhandels und der Korruptionsdelikte der Fall. Die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass eine erfolgreiche Bekämpfung von terroristischer Gewaltkriminalität, organisierter Kriminalität oder anderer vergleichbarer schwerer Kriminalität mangels Sachbeweisen häufig nur mit Hilfe von Zeugenaussagen möglich ist. Potentielle Zeugen sind aus Angst oder nach massiven Drohungen oft nicht bereit, belastende Aussagen ohne adäquaten Schutz zu machen. Die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft gefährdeter Zeugen kann daher oft nur durch die Gewährung entsprechender Schutzmassnahmen erreicht werden.
Das liechtensteinische Recht kennt bisher lediglich den prozessualen Zeugenschutz. Dazu zählen neben Zeugnisverweigerungsrechten insbesondere Massnahmen zur teilweisen oder vollständigen Geheimhaltung der Identität von Zeugen im Verfahren (§ 119a StPO) oder Einvernahme mittels Kommunikationstechnologien (§ 115a Abs. 2 StPO). Bestimmungen zum ausserprozessualen Zeugenschutz, d.h. zum Schutz von Zeugen ausserhalb des eigentlichen Verfahrens sowie nach dessen Abschluss, existieren bisher nicht. Beispiele für den ausserprozessua-
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len Zeugenschutz sind Massnahmen wie Verhaltensberatung, Bereitstellung von Hilfsmitteln wie neuer Mobiltelefonnummern oder einer Notfallnummer, Personenschutz, vorübergehendes Unterbringen an einem sicheren Ort bis hin zu spezifischen Massnahmen wie Datensperren, Beschaffung einer neuen Identität, Umsiedelung an einen neuen Wohnort, Finden einer neuen Arbeitsstelle, einschliesslich Sicherung des Lebensunterhaltes. Einzelne ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen werden bereits heute bei Bedarf gestützt auf die allgemeine Gefahrenabwehrpflicht der Landespolizei ergriffen. Eigentliche Zeugenschutzprogramme mit tiefgreifenden Schutzmassnahmen werden mangels spezifischer Rechtsgrundlagen nicht durchgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Zeugenschutzregelungen soll die Gelegenheit genutzt werden, um für Mitglieder krimineller Verbindungen generell den Anreiz zu erhöhen, aus der entsprechenden Organisation auszusteigen und mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, das Institut der ausserordentlichen Strafmilderung (vgl. § 41 StGB) auszubauen (Stichwort: "kleine Kronzeugenregelung"). Dadurch wird dem Gericht die Möglichkeit geboten, bei der Strafzumessung das gesetzliche Mindestmass der Strafe zu unterschreiten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
Gerichte
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 22. Oktober 2013
RA 2013/996
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei und des Strafgesetzbuches (ausserprozessualer Zeugenschutz) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Zunahme schwerer und organisierter Kriminalität im Bereich des Terrorismus, der schweren Vermögensdelinquenz, der Korruption sowie im Bereich des Menschen- und Rauschgifthandels, deren Besonderheit unter anderem in der internen Abschottung der Tätergruppen und -pyramiden sowie im häufigen Fehlen individueller Opfer besteht, die der Strafverfolgung Informationen aus erster Hand liefern könnten, erschwert ebenso die polizeiliche Aufklärungsarbeit wie den gerichtlichen Nachweis der Tatbegehung gegenüber einzelnen Beschuldigten. Das bedingt international die Suche nach neuen Wegen, diese spezifischen Ermittlungs- und Beweisschwierigkeiten auszugleichen. Neben der Einschleusung verdeckter Ermittler in verbrecherische Verbindungen richtet sich das Interesse vieler Staaten auf die Möglichkeit, weniger stark belastete Tatbeteiligte zur Zu-
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sammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bewegen und sie als Informanten sowie als Belastungszeugen im gerichtlichen Verfahren zu gewinnen. Potentielle Zeugen sind jedoch aus Angst oder nach massiven Drohungen oft nicht bereit, belastende Aussagen ohne adäquaten Schutz zu machen. Die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft gefährdeter Zeugen kann daher oft nur durch die Gewährung entsprechender Schutzmassnahmen erreicht werden.
Das liechtensteinische Recht kennt bisher lediglich den prozessualen Zeugenschutz. Dazu zählen neben Zeugnisverweigerungsrechten insbesondere Massnahmen zur teilweisen oder vollständigen Geheimhaltung der Identität von Zeugen im Verfahren (§ 119a StPO) oder Einvernahme mittels Kommunikationstechnologien (§ 115a Abs. 2 StPO). Daneben kann es für den Schutz eines Zeugen auch erforderlich sein, dass dieser ausserhalb des eigentlichen Verfahrens sowie nach dessen Abschluss geschützt werden muss. Ein solcher ausserprozessualer Zeugenschutz kann sich auf einfache Massnahmen beschränken, wie beispielsweise die Verhaltensberatung, die Bereitstellung von Hilfsmitteln wie neuer Mobiltelefonnummern oder einer Notfallnummer, oder die vorübergehende Unterbringung an einem sicheren Ort. Im Einzelfall können jedoch auch spezifische Massnahmen erforderlich werden, um einen adäquaten Schutz des Zeugen zu gewährleisten. Dazu zählen z.B. der längerfristige Personenschutz, das Sperren von Adressdaten in privaten und öffentlichen Informationssystemen, die Beschaffung einer neuen Identität, die Umsiedelung an einen neuen Wohnort oder das Finden einer neuen Arbeitsstelle einschliesslich der Sicherung des Lebensunterhaltes.
Besondere Bestimmungen zum ausserprozessualen Zeugenschutz existieren bisher nicht. Allfällig gefährdete Zeugen werden von der Landespolizei aktuell unter dem Titel der Gefahrenabwehr bzw. der Gefahrenvorsorge (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst.
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a und b PolG) geschützt, wobei ihr dazu lediglich die allgemeinen Befugnisse des Polizeigesetzes zur Verfügung stehen.
LR-Systematik
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143
3
31
311
LGBl-Nummern
2014 / 110
2014 / 109
Landtagssitzungen
06. Dezember 2013
Stichwörter
POLG, Abän­de­rung (aus­ser­pro­zes­sualer Zeugenschutz)
Poli­zei­ge­setz, Abän­de­rung (aus­ser­pro­zes­sualer Zeugenschutz)
StGB, Abän­de­rung (aus­ser­pro­zes­sualer Zeugenschutz)
Straf­ge­setz­buch, Abän­de­rung (aus­ser­pro­zes­sualer Zeugenschutz)