Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Freihandelsabkommen
3.Erläu­te­rungen zum Land­wirt­schafts­ab­kommen zwi­schen der Schweiz und Bos­nien und Herzegowina
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Aus­wir­kungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina vom 24. Juni 2013   
 
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Die Europäische Union (EU) und Bosnien und Herzegowina haben im Juni 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet, dessen handelsrelevanter Teil und insbesondere die Bestimmungen über die Errichtung von Freihandelsbeziehungen seit dem 1. Juli 2008 mittels eines interimistischen Handelsabkommens angewendet werden. Im Jahr 2010 schlug Bosnien und Herzegowina der EFTA die Errichtung von Freihandelsbeziehungen vor. Die EFTA-Staaten nahmen dieses Angebot an, um die weitere Benachteiligung ihrer Wirtschaftsakteure im Vergleich zu jenen der EU auf dem bosnischen Markt wegen des SAA EU-Bosnien und Herzegowina zu verhindern. Ausserdem sollte der Abschluss eines Freihandelsabkommens EFTA-Bosnien und Herzegowina die Wirtschaftsreformen und die Integration dieses Landes in die Strukturen der Wirtschaftszusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene unterstützen.
Das mit Bosnien und Herzegowina abgeschlossene Freihandelsabkommen entspricht weitgehend den Abkommen, welche die EFTA-Staaten mit anderen zentral- und osteuropäischen Partnern (Mazedonien, Serbien, Albanien) und im Mittelmeerraum (Türkei, Israel, Palästinensische Behörde, Marokko, Jordanien, Tunesien, Libanon und Ägypten) abgeschlossen haben, insbesondere dem 2011 mit Montenegro abgeschlossenen Abkommen (LGBl. 2012 Nr. 239).
Aufgrund des Zollvertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein wendet die Schweiz die im FHA enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr auch für Liechtenstein an. Art. 1.4 Abs. 2 des Freihandelsabkommens sieht explizit vor, dass die Schweiz in diesen Gebieten das Fürstentum Liechtenstein vertritt.
Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina, das Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone ist, gilt aufgrund des Zollvertrags auch für Liechtenstein. Es umfasst Basisagrarprodukte, die in den Anhängen zum FHA über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nicht aufgeführt sind.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 21. Januar 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina vom 24. Juni 2013 zu unterbreiten.
1.1Stossrichtung des Abkommens
Für Liechtenstein als stark exportabhängiges Land mit diversifizierten Absatzmärkten stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) neben der Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Welthandelsorganisation (WTO) einen der drei Hauptpfeiler seiner Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den internationalen Handel dar. Der spezifische Beitrag der FHA zu den Zielen der liechtensteinischen Aussenwirtschaftspolitik ist die kurzfristige Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten Liechtensteins abschliessen. Das ist indessen nur möglich, indem Liechtenstein mit diesen Partnern ebenfalls Präferenzabkommen ab-
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schliesst. Mit diesen FHA im Rahmen der EFTA zielt Liechtenstein darauf ab, seinen Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens gleichwertig ist wie derjenige, über den ihre Hauptkonkurrenten (aus der EU, den USA und Japan) verfügen.
Im vorliegenden Fall ist dieses Ziel umso bedeutender, als die EU und Bosnien und Herzegowina im Juni 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet haben, dessen handelsrelevanter Teil und insbesondere die Bestimmungen über die Errichtung von Freihandelsbeziehungen seit dem 1. Juli 2008 mittels eines interimistischen Handelsabkommens angewendet werden. Als Bosnien und Herzegowina im Jahr 2010 der EFTA die Errichtung von Freihandelsbeziehungen vorschlug, nahmen die EFTA-Staaten das ihnen unterbreitete Angebot an, insbesondere um die weitere Benachteiligung ihrer Wirtschaftsakteure im Vergleich zu jenen der EU auf dem bosnischen Markt wegen des SAA EU-Bosnien und Herzegowina zu verhindern.
Zudem setzt Liechtenstein mit dem Abschluss des FHA EFTA-Bosnien und Herzegowina seine Politik zur Unterstützung von Wirtschaftsreformen und zur Integration der Staaten des Westbalkans in die Strukturen der Wirtschaftszusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene fort. Diese Politik hat bereits mit dem Abschluss der FHA EFTA-Mazedonien (2000), EFTA-Serbien (2009), EFTA-Albanien (2009) und EFTA-Montenegro (2011) ihren Ausdruck gefunden.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
2014 / 283
Landtagssitzungen
13. März 2014
Stichwörter
Bos­nien und Her­ze­go­wina, EFTA-Freihandelsabkommen
Bos­nien und Her­ze­go­wina, Land­wirt­schafts­ab­kommen mit Schweiz (und FL)
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Frei­han­dels­ab­kommen EFTA - Bos­nien und Herzegowina
Land­wirt­schafts­ab­kommen Schweiz (inkl. FL) - Bos­nien und Herzegowina,