Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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Im Rahmen der ersten Lesung der Regierungsvorlagen betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze wurden an der Landtagssitzung vom 4. September 2014 insbesondere Fragen hinsichtlich des Verfahrens nach den Bestimmungen der ZPO, welche aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter wieder aufleben, aufgeworfen. Soweit diese Fragen vom Regierungsvertreter anlässlich dieser Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Landgericht
Gemeinden
Vermittlerämter
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Vaduz, 21. Oktober 2014
LNR 2014-1334
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 64/2014) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 4. September 2014 hat der Hohe Landtag den Bericht und Antrag Nr. 64/2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
In der Eintretensdebatte sowie anlässlich der ersten Lesung wurden seitens der Abgeordneten insbesondere Fragen zum Vergleichsverfahren vor dem Landgericht und somit zu den Bestimmungen der Zivilprozessordnung
1 gestellt, welche -
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aufgrund der Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter
2 wieder in Kraft treten. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist, im Folgenden beantwortet.
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1 | Zivilprozessordnung (ZPO; LGBl. 1912 Nr. 9/1). |
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2 | Gesetz über die Vermittlerämter (VAG; LGBl. 1916 Nr. 3). |
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