Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 115
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass der Vorlage
2.Schwer­punkt der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Waldgesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Beschwerdekommissionsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Waldgesetzes und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes   
 
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Die Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume gilt im Naturschutz seit Jahren als eine der vordringlichsten Aufgaben und ist darum als zentrale Forderung im Naturschutzgesetz aus dem Jahre 1996 verankert. Oft sind es landwirtschaftliche Nutzflächen, Reservezonen oder nichtzonierte Gebiete, die mittels Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen verschiedener Grösse eine beträchtliche ökologische Aufwertung erfahren können. Weil eine Bestockung mit Waldbäumen und -sträuchern, welche mehr als 250 m2 Fläche beansprucht, gemäss den Bestimmungen des Waldgesetzes ungeachtet deren Entstehung rechtlich zu Wald wird, entstehen im Nichtsiedlungsgebiet Konflikte insbesondere mit der Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, die weder im Eigentümerinteresse liegen, noch den Zielsetzungen des Wald-, Natur- oder Landschaftsschutzes entsprechen.
Dieses Dilemma lässt sich mit einer Änderung des heute in Kraft stehenden Waldgesetzes lösen, indem für Bestockungen ausserhalb des Siedlungsraumes eine Ausnahme hinsichtlich der Entstehung von Wald vorgesehen wird. So sollen mit Waldbäumen und Sträuchern bestockte Flächen, welche mit dem Ziel der Extensivierung oder Lebensraumvernetzung für wildlebende Pflanzen und Tiere geschaffen werden, nicht mehr als Wald gelten.
Die notwendige Ergänzung des Waldgesetzes wird auch zum Anlass genommen, um kleinere Gesetzeslücken zu schliessen bzw. Unstimmigkeiten zu beheben, die sich im Verlauf der Jahre seit der Inkraftsetzung des Waldgesetzes im Jahre 1991 ergeben haben. Entsprechend sollen verschiedene Bestimmungen des Waldgesetzes an die heute geltende Praxis angepasst werden.
So soll unter anderem der Regierung ermöglicht werden, situativ auf die zunehmende Bedrohung durch invasive, standortfremde Pflanzen zu reagieren. Des Weiteren sollen der Begriff "Forstorgane" und die Regelung der Holznutzung gemäss der bestehenden Praxis konkretisiert werden. Zudem ist eine Angleichung einiger Formulierungen an die entsprechenden Bestimmungen im Jagdgesetz vorgesehen. Zur Überprüfung des Verjüngungszustandes des Waldes sollen neben der Anlage systematischer Verbiss-Kontrollzäune künftig auch andere Formen der
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Verjüngungskontrolle gewählt werden können, welche nicht nur geringere Kosten verursachen, sondern auch wesentlich flexibler in der Handhabung sind.
Die Erledigung von Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren und einfachen Verwaltungsverfahren soll im Umweltbereich einheitlich geregelt sein. Aus diesem Grund soll die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten inskünftig auch für Beschwerdefälle im Forstbereich zuständig sein.
Zudem sollen die Strafbestimmungen an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angepasst werden (Verbot sogenannter Blankettstrafnormen).
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
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Vaduz, 21. Oktober 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Waldgesetzes zu unterbreiten.
1.1Gehölze zur Lebensraumvernetzung
Ein wesentliches Ziel des Naturschutzes besteht in der Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume. Dabei geht es sowohl um den nachhaltigen Erhalt bereits bestehender, naturnaher Elemente, als auch um die Schaffung von neuen Lebensräumen unterschiedlicher Art und Ausdehnung. Neben den vom Menschen intensiv genutzten Siedlungsgebieten sind es vor allem die landwirtschaftlichen Gunstlagen, die bezüglich naturnahen Hecken oder Kleingehölzen noch Defizite aufweisen. Nicht selten werden ökologisch bedeutsame Lebensräume durch künstliche Barrieren voneinander isoliert. Mittels sogenannter Trittsteine in Form von Hecken und Feldgehölzen lassen sich wichtige Lebensraumelemente wieder miteinander verbinden. Um den vielschichtigen Anforderungen in Bezug auf die Grösse und Ausstattung der Lebensräume nachzukommen, braucht es
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zusätzlich zu den oft kleinflächigen Trittsteinen in regelmässigen Abständen auch grössere Rückzugsflächen für Pflanzen und Tiere.
Dieser in Fachkreisen unbestrittenen Forderung des Naturschutzes hat man in Liechtenstein anlässlich der Neufassung des Naturschutzgesetzes vom 23. Mai 1996 (LGBl. 1996 Nr. 117) Rechnung getragen, indem man dort entsprechende Schutz- und Förderungsmassnahmen (Artikel 7 und 8) aufgenommen hat. Seither wurden in verschiedenen Gemeinden mit Unterstützung des Landes mustergültige Remisen angelegt. Dabei ergab sich insbesondere bei der Neuanlage von Bestockungen mit mehr als 250 m2 Grundfläche ein Konflikt mit den Bestimmungen des Waldgesetzes. Art. 2 des Waldgesetzes besagt nämlich, dass eine Bestockung mit Waldbäumen und -sträuchern dann als Wald gilt, wenn diese die Kriterien der Walddefinition erfüllt. Sobald Grösse, Alter und Funktion eines neu angelegten Gehölzes dieses als Wald gemäss der Definition des Waldgesetzes ausweisen, steht dieser neu entstandene Wald in Konkurrenz mit den Bestimmungen anderer Gesetze. Als prominentestes Beispiel hierfür gilt sicher das Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens (LGBl. 1992 Nr. 41), wonach gemäss Art. 4 das der Landwirtschaftszone zugeordnete Land der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten ist und weder zweckentfremdet noch vermindert werden darf.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 195
2015 / 194
Landtagssitzungen
05. Dezember 2014
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mi­sons­ge­setz, Abänderung
Inva­sive Pflanzen (Abän­de­rung des Waldgesetzes)
Wald­be­stockung (Abän­de­rung des Waldgesetzes)
Wald­ge­setz, Abän­de­rung (Bekämp­fung inva­siver Pflanzen)