Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 116
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Umweltschutzgesetzes    
 
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Im Rahmen der Überprüfung verschiedener Richtlinien durch die EFTA Überwachungsbehörde wurden Umsetzungsmängel im Umweltschutzgesetz festgestellt. Insbesondere wies die Überwachungsbehörde darauf hin, dass einzelne Bestimmungen der EU Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle auf Gesetzesebene umzusetzen seien. Zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren sollen diese Mängel mit dem vorliegenden Bericht und Antrag behoben werden.
Bei der Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid wird CO2 aus Kraftwerks- und Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in geeignete geologische Formationen injiziert. Dieses Verfahren wird gemeinhin als "Carbon Dioxide Capture and Geological Storage" (CCS) bezeichnet.
Die grossen Energieversorger Europas sehen in der CCS Technologie eine Möglichkeit, Kohle- und Gaskraftwerke in Zukunft so betreiben zu können, dass eine Freisetzung des CO2 in die Atmosphäre nicht mehr erfolgt. Das CO2 würde dann in geeigneten Speicherstätten auf Jahre gelagert. Allerdings sind die mit der CCS Technologie verbundenen Gefahren und Umweltauswirkungen derzeit noch nicht verlässlich abzuschätzen. Um innerhalb der EU bzw. dem EWR ein Mindestmass an tatsächlicher wie auch rechtlicher Sicherheit gewährleisten zu können, wurde die Richtlinie 2009/31/EG verabschiedet, welche die einzelnen Phasen von CCS-Projekten regelt.
Grundsätzlich haben die EWR-Mitgliedstaaten das Recht, Gebiete zur Speicherung von CO2 selbst zu bestimmen. Dazu gehört auch das Recht der Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen. Ein allfälliges Verbot der CO2-Speicherung muss gemäss der Überwachungsbehörde auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Die Regierung unterbreitet mit dem vorliegendem Bericht und Antrag zur Änderung des Umweltschutzgesetzes den Vorschlag, vom Recht, die Speicherung auf dem Hoheitsgebiet Liechtensteins zu verbieten, Gebrauch zu machen.
Einerseits dürften in Liechtenstein kaum geeignete geologische Speicherstätten für CO2 existieren, andererseits steht die Regierung der CCS Technologie kritisch
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gegenüber. So kann die CCS Technologie nicht als Lösung für eine nachhaltige Energieproduktion bezeichnet werden, da sie insbesondere die CO2 Problematik zeitlich nur aufschiebt. Das CO2 entsteht nach wie vor bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe und wird lediglich vor dem Austritt in die Atmosphäre abgeschieden und dann gelagert. Faktisch ist es aber immer noch vorhanden. Von einer Reduktion oder gar Vermeidung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Zudem ist derzeit nicht geklärt, wie eine auf Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte angelegte Lagerung des CO2 sicher gewährleistet werden soll und wer über den gesamten Lebenszyklus eines CCS Lagers die Haftung übernehmen wird.
Mit dem in das Umweltschutzgesetz neu eingefügten Art. 50b wird ein klares Verbot der Speicherung im Sinne der EWR-rechtlichen Vorgaben integriert und im Übrigen weiteren Umsetzungspflichten aus Richtlinie 2009/31/EG nachgekommen.
Im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien durch die EFTA Überwachungsbehörde wurden Umsetzungsmängel hinsichtlich der Anwendbarkeit EWR-rechtlicher Definitionen und der Registrierungspflicht für Sammler, Transporteure, Händler und Makler von Abfällen festgestellt. Diese Mängel sollen mit dem vorliegenden Bericht und Antrag ebenfalls behoben werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 21. Oktober 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Umweltschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.1Überprüfen von Richtlinien durch die EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority ESA)
Im Rahmen der Überprüfung verschiedener Richtlinien durch die EFTA Überwachungsbehörde wurden Umsetzungsmängel im Umweltschutzgesetz festgestellt. Insbesondere monierte die Überwachungsbehörde Umsetzungsmängel bezüglich der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde die Regierung aufgefordert, Erklärungen zur Umsetzung der Richtlinien zu liefern. Nach mehrfachem Briefverkehr und persönlichen Gesprächen stellte die Regierung der ESA zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren in Aussicht, bestimmte Umsetzungsmängel zu beheben bzw. eindeutigere Regelungen zu treffen. Mit dem vorliegenden
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Bericht und Antrag sollen die Ergebnisse der Überprüfung durch die ESA umgesetzt und die rechtlichen Mängel behoben werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 144
Landtagssitzungen
05. Dezember 2014
Stichwörter
Abfälle (EU-Richt­line 2008/98/EG)
Carbon Dioxide Cap­ture an Geo­lo­gical Sto­rage (CCS)
CO2-Spei­che­rungs­verbot, Abän­de­rung des Umwelt­schutz­ge­setzes (USG)
EU-Richt­line 2008/98/EG (Abfälle)
EU-Richt­line 2009/31/EG (geo­lo­gi­sche Spei­che­rung von Kohlendioxid)
geo­lo­gi­sche Spei­che­rung von Koh­len­di­oxid (EU-Richt­line 2009/31/EG)
Umwelt­schutz­ge­setz (USG), Abän­de­rung (CO2-Speicherungsverbot)