Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes
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Die gegenständliche Gesetzesänderung sieht eine Änderung von Ziff. II der Inkrafttretensbestimmung des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes vor. Diese Inkrafttretensbestimmung sieht vor, dass Art. 16 Abs. 3 Bst. e, welcher eine Neuregelung der einmaligen Beiträge (Einkäufe) und laufenden Beiträge an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vorsieht, bereits für das Steuerjahr 2014 Anwendung findet.
Wie Abklärungen ergeben haben, führt die Anwendbarkeit der Neuregelung auf alle im Jahr 2014 getätigten Einkäufe zu einer unzulässigen echten Rückwirkung. Mit der gegenständlichen Vorlage soll diese unzulässige Rückwirkung korrigiert werden.
Es wird vorgeschlagen, in den Fällen, in denen die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigten Einkäufe zusammen mit den laufenden Beiträgen den höchstzulässigen Prozentsatz nach Art. 16 Abs. 3 Bst. e des neuen Rechts (18% der Einkünfte) überschreitet, das bisherige Recht auf diese Einkäufe und laufenden Beiträge Anwendung findet. In den übrigen Fällen findet Art. 16 Abs. 3 Bst. e des neuen Rechts Anwendung.
Zuständiges Ressort
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 21. Oktober 2014
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 4. September 2014 verabschiedete der Landtag eine Änderung der Bestimmung über die Abzugsfähigkeit der einmaligen Beiträge (Einkäufe) und laufenden Beiträge an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom steuerpflichtigen Erwerb. Diese Regelung stellt eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit von einmaligen Beiträgen gegenüber der bisherigen Regelung dar.
Bis anhin waren Einkäufe in vollem Umfang abzugsfähig, sofern die daraus resultierenden Altersleistungen angemessen sind (Art. 16 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1 SteG in der Fassung des LGBl. 2013 Nr. 202). Die Angemessenheit wurde auf Verordnungsebene geregelt. Abgesehen vom Kriterium der Angemessenheit der resul-
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tierenden Altersleitung sah das bisherige Gesetz keine Beschränkung des jährlich zum Abzug zugelassenen Einkaufs vor.
Gemäss der in der Landtagssitzung vom 4. September 2014 beschlossenen Steuergesetzänderung werden einmalige und laufende Beiträge an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in einer Bestimmung geregelt und für beide Beitragsarten zusammen kann höchstens ein Abzug von 18% der Einkünfte (Einkünfte gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b, c, d und f SteG) geltend gemacht werden.
Die Regierung schlug in der Regierungsvorlage (Stellungnahme Nr. 66/2014) vor, dass diese Neuregelung betreffend die Abzugsfähigkeit von einmaligen und laufenden Beiträgen erstmals für das Steuerjahr 2015 Anwendung finden soll.
Der Landtag beschloss, dass diese Neuregelung bereits für die Veranlagung des Steuerjahres 2014 gilt.
Im Anschluss an die Verabschiedung dieser Gesetzesänderung wurde die Verfassungsmässigkeit der rückwirkenden Regelung, dass die Gesetzesänderung bereits auf alle im Jahre 2014 getätigten einmaligen Beiträge (Einkäufe) Anwendung findet, in Frage gestellt.
Die Regierung beauftragte sodann einen Gutachter mit der Abklärung der Frage, ob die vom Landtag beschlossene Regelung, dass der neue Art. 16 Abs. 3 Bst. e für alle im Jahr 2014 erfolgten einmaligen Beiträge (Einkäufe) gilt, eine verfassungswidrige Rückwirkung begründet.
Der Gutachter führt aus, dass eine rückwirkende Anwendung einer Norm auf Sachverhalte, die sich unter altem Recht ereignet hätten, den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen und dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip widerspräche. Eine Rückwirkung sei daher
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grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien - erlaubt.
Von einer Rückwirkung eines Steuergesetzes könne nur dann gesprochen werden, wenn die Rechtsfolge der Steuerpflicht an Tatbestände anknüpfe, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes lägen, nicht aber dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht nach Tatbeständen bestimmt werde, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten seien.
Seien im Steuerjahr Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vorgenommen worden, seien somit Tatsachen geschaffen worden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerforderungen hätten. Mit den Einkäufen gelte der Tatbestand als im betreffenden Steuerjahr abgeschlossen.
Das neue Recht sei im Vergleich zum bisherigen Recht restriktiver ausgestaltet und lasse Abzüge nicht mehr im bisherigen Ausmass zu. Das neue Recht wirke sich somit belastend aus.
Der Gutachter kommt sodann zum Schluss, dass bei der gegenständlichen Regelung betreffend einmalige Beiträge die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung nicht erfüllt seien, insbesondere sei die Voraussetzung des Vorliegens von triftigen und beachtenswerten Gründen im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt (fiskalische Gründe stellten keine beachtenswerten und triftigen Gründe, die eine Rückwirkung rechtfertigten).