Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 13
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Tierschutzgesetzes   
 
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Das Tierschutzgesetz muss in wenigen Teilen angepasst werden, um einerseits den Tierschutz zu verbessern und anderseits die aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbindungen zum Zollvertragspartner Schweiz nötige Vergleichbarkeit zu gewähren. Deshalb orientieren sich die hier nötigen Änderungen wie bereits bei der Schaffung des Tierschutzgesetzes wesentlich an der schweizerischen Rezeptionsgrundlage.
Der Kern der Verbesserung des Tierschutzes geschieht im Wesentlichen dadurch, dass die Kompetenzen der Regierung erweitert werden. Sie soll die Anforderungen an Aus- und Weiterbildungen in Bezug auf Pflegehandlungen an Tieren durch beauftragte Personen regeln, aber auch bestimmte Pflegehandlungen für melde- und bewilligungspflichtig erklären können. Das gleiche gilt für überregionale Veranstaltungen mit Tieren wie beispielsweise Pferdesportwettkämpfe. Sie soll weiters das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten abnormalen Merkmalen verbieten können. Bei den internationalen Tiertransporten soll sie das Recht erhalten, die massgeblichen internationalen Normen festzulegen. Ebenso wird sie ermächtigt, weitere Völkerrechtsverträge abzuschliessen, die die Tierschutzbereiche Ausbildung und Durchführung von Kontrollen umfassen.
Die Vorlage sieht überdies ein Handelsverbot von Katzen- und Hundefellen und den daraus hergestellten Produkten vor. Ausserdem soll die Bewilligungspflicht für die Verwendung lebender Tiere zu Werbezwecken ins Tierschutzgesetz aufgenommen werden. Schliesslich wird der Verkehr mit Tieren geschützter Arten über den Zollvertrag in das liechtensteinische Tierschutzregime übernommen.
Neben wenigen redaktionellen Anpassungen wird letztlich der Strafrahmen bei Tierquälerei erhöht.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 18. Februar 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Tierschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Tierschutzgesetz (TSchG) trat am 1. Januar 2011 in Kraft und wurde bislang noch nicht revidiert. Es basiert auf der Rezeptionsgrundlage des schweizerischen Tierschutzgesetzes, weshalb Revisionen durch den schweizerischen Gesetzgeber von Liechtenstein auf deren Relevanz für Liechtenstein zu prüfen und das Tierschutzgesetz bei Bedarf anzupassen ist.
LR-Systematik
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455
LGBl-Nummern
2014 / 346
Landtagssitzungen
10. April 2014
Stichwörter
Tier­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Anpas­sung an schwei­ze­ri­sche Rezeptionsvorlage)
Tier­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Bewil­li­gungs­pflicht für die Ver­wen­dung von Tieren zu Werbezwecken)
Tier­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Erwei­te­rung der Kom­pe­tenzen der Regierung)
Tier­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Han­dels­verbot von Katzen- und Hundefellen)