Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 23
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte  (Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte)
 
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Die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte stellt eine Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte dar. Sie enthält als wichtigste Änderung eine Verlängerung der Schutzdauer von Rechten ausübender Künstler und Hersteller von Tonträgern. Die Schutzdauer beträgt neu nicht mehr 50, sondern 70 Jahre. Durch die verlängerte Schutzdauer soll sichergestellt werden, dass die Künstler für einen längeren Zeitabschnitt Vergütungen erhalten. Damit soll nunmehr eine grosse Mehrheit der Künstler in den Genuss einer lebenslangen Schutzdauer kommen, auch jene, deren künstlerische Laufbahn sehr früh begonnen hat.
Neben der Verlängerung der Schutzdauer enthält die Richtlinie diverse begleitende Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Künstler auch tatsächlich von der Verlängerung profitieren. So muss beispielsweise neu eine sog. "use it or lose it"- Klausel in die Verträge zwischen Künstler und Tonträgerhersteller aufgenommen werden. Diese Klausel besagt, dass die Künstler berechtigt sind, ihre Rechte zurückzufordern, wenn die Hersteller einer Aufnahme in der erweiterten Schutzdauer darauf verzichten, diese zu vermarkten. Dies ermöglicht ihnen, die Werke durch einen anderen Tonträgerhersteller vermarkten zu lassen oder die Vermarktung selbst vorzunehmen. Weiter werden die Tonträgerhersteller einen Fonds einrichten müssen, in welchen sie 20% ihrer Einnahmen einzahlen, die während der erweiterten Schutzdauer anfallen. Dieser Einnahmenbetrag wird sodann zur Gänze, das heisst ohne vertraglich festgelegte Abzüge und ohne Abzug von Vorschüssen an die Interpreten verteilt, deren Aufnahmen in der verlängerten Schutzdauer verkauft wurden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 25. März 2014
LNR 2014/428
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (LGBL. 1999 NR. 160; Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 3. Mai 2013 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urhe-berrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011, Seite 1 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 1. November 2013 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 167
Landtagssitzungen
08. Mai 2014
Stichwörter
EU-Richt­linie 2011/77/EU (Schutz­dauer des Urhe­ber­rechts und bes­timmter ver­wandter Schutzrechte)
Schutz­dauer des Urhe­ber­rechts und bes­timmter ver­wandter Schutz­rechte, (Abän­de­rung durch EU-Richt­linie 2011/77/EU)
URG (Urhe­ber­rechts­ge­setz), Abän­de­rung (Schutz­dauer, EU-Richt­linie 2011/77/EU)
Urhe­ber­recht, Schutz­dauer (Abän­de­rung durch EU-Richt­linie 2011/77/EU)
Urhe­ber­rechts­ge­setz (URG), Abän­de­rung (Schutz­dauer, EU-Richt­linie 2011/77/EU)