Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 3
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit) aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (BuA Nr. 77/2013) hat der Landtag die darin enthaltene Regierungsvorlage beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im AVG wird die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit umgesetzt. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von verliehenen Arbeitnehmern während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens jenen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Ausserdem sieht die Richtlinie Bestimmungen über den Zugang zu unbefristeter Beschäftigung, zu Gemeinschaftseinrichtungen der entleihenden Unternehmen, zu Fort- und Weiterbildungseinrichtungen von Leiharbeitsunternehmen und entleihenden Unternehmen, die Berücksichtigung von verliehenen Arbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen und die Information über den Einsatz von Leiharbeit im Rahmen der Unterrichtung von Arbeitnehmervertretungen vor. Gleichzeitig wird die derzeit EWR-rechtswidrige Kautionsregelung für Personalverleiher angepasst.
Bei der ersten Lesung sind einige Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden, insbesondere zur Kautionsregelung und zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit diese nicht oder nicht abschliessend vom zuständigen Regierungsrat anlässlich der ersten Lesung beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend Stellung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 21. Januar 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (BuA Nr. 77/2013) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 8. November 2013 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Teilrevision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit) beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Zu der überwiegenden Mehrzahl der Bestimmungen wurden keine Wortmeldungen abgegeben. Die Diskussion konzentrierte sich im Wesentlichen auf folgende Themenschwerpunkte:
- Kaution (Art. 14 AVG i.V.m. Art. 26 AVV);
- Gleichbehandlung (Art. 19a AVG).
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Die Fragen zu den einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage werden im Folgenden erläutert. 3
LR-Systematik
8
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823
LGBl-Nummern
2014 / 096
Landtagssitzungen
13. März 2014
Stichwörter
Arbeits­ver­mitt­lungs­ge­setz, Abän­de­rung (Umset­zung der EG-Richt­linie über Leiharbeit)
EG-Richt­linie 2008/104/EG (Leiharbeit)
G über über die Arbeits­ver­mitt­lung und den Per­so­nal­ver­leih, Abän­de­rung (Umset­zung der EG-Richt­linie über Leiharbeit)
Leih­ar­beit, EG-Richt­linie 2008/104/EG (Umset­zung im Arbeitsvermittlungsgesetz)