Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 58
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes (TrHG)  
 
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Durch die gegenständliche Abänderung des Treuhändergesetzes soll die Besetzung der Untersuchungsperson gemäss Art. 69 Abs. 1 TrHG neu geregelt werden. Es entspricht dem Wunsch der Liechtensteinischen Treuhandkammer, dass die Regelungen zur Bestellung der Untersuchungsperson gelockert werden und auch Vertreter der Geschäftsstelle sowie weitere Personen, sofern sie über die notwendige Kenntnis der Materie verfügen, als Untersuchungsperson bestellt werden können. Da die Bestimmungen zum Disziplinarwesen des totalrevidierten Treuhändergesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft treten, sollen die gegenständlichen Anpassungen ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten.
Im Zuge dieser Vorlage soll zudem in Art. 10 Abs. 1 ein redaktionelles Versehen behoben werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
5
Vaduz, 18. Juni 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Totalrevision des Treuhändergesetzes wurde vom Landtag am 8. November 2013 verabschiedet. Im Zentrum dieser Totalrevision stand eine gestärkte behördliche Aufsicht, welche die Bewilligungserteilung, die dauernde Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und die Durchsetzung der Aufsicht bis hin zum Bewilligungsentzug umfasst. Zudem wurden zur Sicherstellung der laufenden Aufsicht neu diverse Meldepflichten für die Betroffenen eingeführt.
Mit der Neufassung des Treuhändergesetzes wurde auch das Disziplinarwesen reorganisiert und es wurde vorgesehen, dass für Disziplinarangelegenheiten neu eine Standeskommission der Liechtensteinischen Treuhandkammer zuständig ist. Durch diese Neuregelung des Disziplinarwesens wurde eine klare Abgrenzung zwischen der behördlichen und der disziplinarrechtlichen Aufsicht angestrebt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 278
Landtagssitzungen
04. September 2014
Stichwörter
Treu­hän­der­ge­setz (TrHG), Abän­de­rung (Art. 69 - Untersuchungsperson)
TrHG (Treu­hän­der­ge­setz), Abän­de­rung (Art. 69 - Untersuchungsperson)