Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sachenrechts (SR) - Bodenverschiebung
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Im liechtensteinischen Sachenrecht gilt der Grundsatz, dass Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes keine Veränderung der Grenzen bewirken. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete von der Regierung als solche bezeichnet worden sind. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist im Grundbuch anzumerken. Es gibt keinen Gutglaubensschutz für Grundbucheinträge betreffend die Grenzen von Grundstücken in den von der Regierung bezeichneten Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen. Die Anmerkung im Grundbuch von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen ist somit von entsprechender Wichtigkeit.
Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. Die Vermutung gilt nicht für die von der Regierung bezeichneten Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen. Im Zuge von aktuell laufenden amtlichen Vermessungsarbeiten in den Gemeinden Triesen und Triesenberg wurden dauernde Bodenverschiebungen von bis zu 5 cm pro Jahr festgestellt bzw. frühere Feststellungen der Gemeinden bestätigt. Um in den betroffenen Teilgebieten die für die Nachführung der Grundbuchvermessung erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können, ist die Regierung bzw. das Amt für Bau und Infrastruktur darauf angewiesen, die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen bezeichnen zu können und im Grundbuch anmerken zu lassen.
Ohne diese Anmerkung im Grundbuch wäre ein betroffener Grundeigentümer damit konfrontiert, dass sich seine Parzelle mit der Rutschung verschiebt, während sich die Grenzen auf dem Grundbuchplan nicht ändern. Das könnte für ihn ernsthafte finanzielle und rechtliche Folgen haben, weil bei Widersprüchen zwischen dem bestehenden Grundbuchplan und den Abgrenzungen auf dem Feld gemäss Art. 46 SR die Richtigkeit des Grundbuchplanes angenommen wird. Für den Nachführungsgeometer ergibt sich das Problem, dass er in der Nachführung von der Richtigkeit des Grundbuchplanes bzw. der koordinatenmässig fixierten Grundstücksgrenzzeichen ausgehen muss, obwohl er sich des schwerwiegenden Nachteils dieses Vorgehens für den Grundeigentümer bewusst ist. Für diese Fest-
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legung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen ist nun aus verschiedenen Gründen eine Abänderung der Verfahrensvorschrift in Art. 41c SR notwendig, da sich aus ihr rechtliche Unsicherheiten ergeben. Es herrscht zudem ein gewisser Zeitdruck betreffend diese Abänderung, weshalb damit nicht bis zur geplanten Revision des Sachenrechts zugewartet werden kann. Die Erneuerung der Amtlichen Vermessung in den Gemeinden Triesen und Triesenberg läuft - wie erwähnt - bereits und kann ohne die gegenständliche Gesetzesänderung nicht fortgeführt bzw. nicht sinnvoll abgeschlossen werden. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten ist es nötig, das erneuerte Liegenschaftsnetz rasch rechtsgültig zu erklären. Eine Verzögerung bei der rechtlichen Anerkennung würde ausserdem zu erheblichen Zusatzkosten führen.
Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage beantragt die Regierung, die vorliegende Regierungsvorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Justiz
Gemeinde Triesen
Gemeinde Triesenberg
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Vaduz, 1. Juli 2014
RA 2014-887
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sachenrechts (Bereich Bodenverschiebungen) an den Landtag zu unterbreiten.
In Liechtenstein gibt es kleinere oberflächliche Bodenverschiebungen
1 gemäss Art. 41 Sachenrecht (SR)
2 und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
3 gemäss Art. 41a SR (ausschliesslich in Triesen und Triesenberg). Bei kleineren oberflächlichen Bodenverschiebungen findet keine Veränderung der Grenzen -
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statt. Im Sachenrecht gilt denn auch der Grundsatz der Unverrückbarkeit von Grundstücksgrenzen. Bei dauernden Bodenverschiebungen jedoch wird dieser Grundsatz durchbrochen und findet eine Änderung von Grenzen statt. Hierzu müssen diese Gebiete jedoch von der Regierung als solche bezeichnet und anschliessend im Grundbuch angemerkt werden. Ohne eine solche Ausscheidung und Anmerkung gilt auch für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen der Grundsatz der Unverrückbarkeit von Grenzen, was zu unhaltbaren Ergebnissen führen kann. Mit der Verschiebung von bis zu 5 cm pro Jahr (bereits in den 1990er Jahren in den Gemeinden Triesen und Triesenberg festgestellt) können sich nämlich im Laufe der Zeit deutliche Änderungen der Grundstücksgrenzen ergeben, welche dann nicht mehr mit den ursprünglichen Grenzen übereinstimmen. Ausserdem bewirken diese Verschiebungen, dass die Toleranzen der Amtlichen Vermessung überschritten werden. Die permanenten Bodenverschiebungen erschweren somit die Arbeiten der laufenden Nachführung der Vermessung stark und die Rechtssicherheit ist dadurch nicht mehr gewährleistet.
Das Verfahren über diese Ausscheidung des Perimeters (auch Gebietsperimeter genannt, Art. 41a SR) sowie über die Neufestsetzung der Grenzen (Art. 41b SR) richtet sich nach Art. 41c SR. Diese Bestimmung wurde bisher noch nie angewendet.
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1 | Kleinere oberflächliche Bodenverschiebungen treten beispielsweise durch Naturereignisse (Erdrutsch nach heftigem Regen etc.) oder infolge menschlicher Einwirkung (Grabungen) ein und führen dazu, dass Material (Erdreich, Geschiebe) von einem Grundstück auf ein anderes gelangt. Nach gewissen Lehrmeinungen ist Art. 660 CH-ZGB bzw. Art. 41 FL-SR auf Katastrophen zugeschnitten. Vgl. Basler Kommentar ZGB II - Hermann Laim Art. 660 N 1. |
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2 | Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4. |
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3 | Bei dauernden Bodenverschiebungen handelt es sich um grossflächige und sich über grössere Zeitspannen erstreckende Geländeverschiebungen, durch welche die topographischen Verhältnisse grosser Gebiete geändert werden können, beispielsweise wenn ganze Hänge und Talseiten von dauernden Verschiebungen des Geländes mit allen natürlichen und künstlichen Bodenbedeckungen (Strassen, Häuser) betroffen sind. |
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