Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 67
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­mehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrtag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gesetzes über Banken und Wert­pa­pier­firmen (BankG)
2.Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­mö­gens­ver­wal­tung (VVG)
3.Abän­de­rung des Gesetzes gegen Markt­miss­brauch im Handel mit Finan­z­in­stru­menten (MG)
4.Abän­de­rung des E-Geld­ge­setzes (EGG)
5.Abän­de­rung des Zah­lungs­diens­te­ge­setzes (ZDG)
6.Abän­de­rung des Gesetzes über die Finanz­mark­tauf­sicht (FMAG)
7.Abän­de­rung des Gesetzes über die zusätz­liche Beauf­sich­ti­gung von Unter­nehmen eines Finanz­kon­glo­me­rats (FKG)
8.Abän­de­rung des Gesetzes über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wert­pa­pieren (UCITSG)
9.Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
10.Abän­de­rung des Sachen­rechts (SR)
11.Abän­de­rung des Gesetzes über Invest­ment­un­ter­nehmen für andere Werte oder Immo­bi­lien (IUG)
12.Abän­de­rung des Gesetzes über die Erbrin­gung von Dienst­lei­stungen (DLG)
13.Abän­de­rung des Gesetzes über die Noti­fi­ka­tion tech­ni­scher Vor­schriften im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR-NotifG)
14.Ände­rung des Per­sonen- und Gesell­schafts­rechtes (PGR)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes und weiterer Gesetze
 
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Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise 2008 hat die EU die folgenden Rechtsakte erlassen, welche in das Gesetz über Banken und Wertpapierfirmen (BankG) mit ihren Ausführungsbestimmungen (Bankenverordnung; BankV) und damit in den Rechtsbestand von Liechtenstein übernommen werden müssen.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG [sog. "Capital Requirements Directive" - im Folgenden: CRD IV].
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [sog. "Capital Requirements Regulation" - im Folgenden: CRR]
Die CRD IV war von den EU-Staaten bis zum 31. Dezember 2013 umzusetzen. In Liechtenstein befindet sich die Richtlinie im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Eine Umsetzung ist auf den 1. Februar 2015 geplant, unabhängig davon, ob die Richtlinie bis dahin übernommen wurde. Die Verzögerungen bei der Übernahme der oben genannten Rechtsakte ergeben sich aufgrund der bisher nicht erfolgten Übernahme der EBA, ESMA, EIOPA Verordnungen in das EWR-Abkommen.
Die CRD IV besteht zu einem Teil aus der Überarbeitung und Konsolidierung der bisherigen Verpflichtungen aus den Jahren 2006 (CRD I, RL 2006/48/EG und 2006/49/EG), 2009 (CRD II, RL 2009/111/EG) und 2010 (CRD III, RL 2010/76/EU). Neu hinzu treten fünf Aspekte:
die Umsetzung der Anforderungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in der dritten Version ("Basel III"); diese sind spezifisch gegen Verwerfungen an den Finanzmärkten gerichtet und enthalten verschärfte Eigenkapital- und Liquiditätsvorgaben für Banken; die Regeln werden überwiegend durch eine unmittelbar geltende europäische Verordnung implementiert.
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Bestimmungen zur Vermeidung übermässigen Vertrauens in externe Ratings;
Kapitalpuffer zur Begegnung der Prozyklizität der Kreditvergabe von Banken oder Wertpapierfirmen;
strengere Anforderungen für Aufsichts- und Leitungsorgane, einhergehend mit einer stärkeren Risikokontrolle (sog. Corporate Governance); sowie
ein harmonisierter Sanktionsrahmen, der durch eine EU-weit gleich strenge Sanktionierung von Verstössen die effektive Durchsetzung der Richtlinienbestimmungen sichern soll.
Die Umsetzung der CRD IV bedingt Abänderungen im BankG, Anpassungen der BankV sowie zahlreicher Nebengesetze. Zudem werden im BankG ergänzend die Anlegerschutzbestimmungen angepasst.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 8. Juli 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes sowie weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Neben umfangreichen staatlichen Beihilfen hat die Europäische Union mit einer Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien auf die Finanzmarktkrise seit 2006 reagiert. Bereits mit den Capital Requirements Directive II und III in den Jahren 2009 und 2010 traten Erweiterungen zur Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG (sog. CRD I) in Kraft. Diese Änderungen wurden in Liechtenstein per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt (LGBl 2011 Nr. 243).
Die auf globaler Ebene ausgearbeiteten und beschlossenen Bestimmungen zu Eigenkapital- und Liquiditätsstandards, bekannt als Basel III, sowie weitere Bestimmungen sind nun von der Europäischen Union gesetzgeberisch in einem weiteren Regulierungspaket umgesetzt worden.
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Das Paket umfasst einerseits die Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (sog. Capital Requirements Directive; nachfolgend CRD IV) und andererseits die Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (sog. Capital Requirements Regulation; nachfolgend CRR). Die CRR ist als Verordnung nach der Übernahme ins EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar, die CRD IV ist durch den Gesetzgeber umzusetzen.
Die umzusetzende Richtlinie enthält umfangreiche Bestimmungen zur Verbesserung der Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung, zur bankeninternen Kapitalpolitik, zur Corporate Governance, zu Sanktionen und zur Aufsichtskooperation. Ein wesentlicher Teil der Vorschriften, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung, finden sich in der umfangreichen Verordnung (CRR). Den gesetzgeberischen Schwerpunkt auf der CRR begründet der europäische Gesetzgeber mit der Direktwirkung einer Verordnung der EU für den Binnenmarkt im Allgemeinen. Dadurch kann eine langwierige Umsetzung in jedem einzelnen Mitgliedsstaat unterbleiben und es entstehen weniger nationale Divergenzen. Angestrebt ist damit eine möglichst weitgehende Harmonisierung bis zu einer Totalharmonisierung ("Single Rule Book"). Die Anknüpfung der Verordnung zum Recht der Mitgliedstaaten erfolgt dann über die Richtlinie (CRD IV). Diese forciert neben einer harmonisierten Aufsicht auch eine gleichförmige Gestaltung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, welcher der europäische Gesetzgeber eine zentrale Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarktes beimisst.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 361
2014 / 360
2014 / 359
2014 / 358
2014 / 357
2014 / 356
2014 / 355
2014 / 354
2014 / 353
2014 / 352
2014 / 351
2014 / 350
2014 / 349
2014 / 348
Landtagssitzungen
05. September 2014
Stichwörter
Anle­ger­schä­di­gung
Anle­ger­schutz
Basel III, Umset­zung der Standards
EU-Ver­ord­nung Nr. 575/2013 (CRR)
Finanz­mark­tauf­sicht, Umset­zung von Basel III
Finanz­markt­recht, euro­päi­sches (Umset­zung von Basel III-Standards)
RL 2004/39/EG (MiFID)
RL 2013/36/EU (CRD IV)
Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)