Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 7
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung) aufgeworfenen Fragen  
 
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Im allgemeinen Verwaltungsverfahren soll während der Zeit vom 24. Dezember bis zum 6. Januar eine Fristenhemmung eintreten. Das bedeutet, dass in dieser Zeit der Fristenlauf für ein Rechtsmittel entsprechend verlängert wird. Dies gilt allerdings nur für Rechtsmittelfristen, die kürzer als 4 Wochen (28 Tage) sind.
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren kann die entscheidende Behörde die Fristenhemmung in dringenden Fällen ausser Kraft setzen.
Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Fristenhemmung für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 6. Januar vorgesehen.
Damit soll sichergestellt werden, dass im allgemeinen Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren für das Ergreifen von Rechtsmitteln im Zeitraum von Weihnachten bis Dreikönig ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Der Landtag hat in der ersten Lesung die Vorlage grundsätzlich begrüsst. Anlass zur Diskussion gab jedoch der Ausnahmenkatalog in Art. 46a Abs. 2 der Vorlage, welcher aufgrund von Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmern eingefügt wurde. Diese Bestimmung wurde wieder gestrichen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Gerichte, Ämter
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Vaduz, 28. Januar 2014
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Einführung einer Fristenhemmung), BuA Nr. 49/2013, aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Die Vorlage wurde anlässlich der ersten Lesung generell begrüsst und das Eintreten war unbestritten. Die im Rahmen der Eintretensdebatte gehaltenen drei Voten beinhalteten Fragen, welche den Art. 46a Abs. 2 der Vorlage zum Gegenstand hatten. Die Fragen betrafen die Notwendigkeit des Abs. 2 in Teilen oder als Ganzes. Im Rahmen der artikelweisen Diskussion kamen keine weiteren Fragen hinzu.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2014 / 107
Landtagssitzungen
13. März 2014
Stichwörter
Lan­des­ver­wal­tungs­ge­setz, Abän­de­rung (Fristenhemmung)
LVG, Abän­de­rung (Fristenhemmung)