Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 72
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Zusam­men­fas­sung der finan­zi­ellen Auswirkungen
5.Ver­nehm­las­sung
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EeG)
 
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Die Herausforderungen im Energiebereich müssen für Liechtenstein als gross bezeichnet werden. In der Vergangenheit wurde Liechtenstein aufgrund der Währung (Frankenstärke) von einem gleich grossen Preisanstieg bei den Energieträgern, wie z.B. im Dollarraum, verschont. Grössere Preisanstiege bei Energieträgern fanden aber dennoch statt. Die Ansprüche an die Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und die Umweltfreundlichkeit der verschiedenen genutzten Energieformen sind hoch. Der Energieverbrauch ist in den letzten Jahren weiter angestiegen. Neue effizientere Anwendungen von Energie führen zu einem höheren Anteil an Elektrizität im Energiemix. Die Reaktorkatastrophe in Fukushima führte zu einer völlig neuen Ausgangslage im Strom- und Energiemarkt insgesamt. Die Energiewende bedarf deshalb weiterer Massnahmen im Energiebereich und gibt der Energiestrategie 2020 damit eine hohe Priorität.
Am 29. Mai 2012 hat die Regierung die "Energiestrategie 2020" sowie die konkreten Zielsetzungen der Energiestrategie, welche sich in der Kurzformel 20-20-20 bis 2020 darstellen lassen, zur Kenntnis genommen und verabschiedet. Die Ziele bis 2020 lauten: 20% Energieeffizienzverbesserung zur Verbrauchsstabilisierung, 20% erneuerbare Energiequellen und Reduktion der CO2-Emissionen um 20%. Im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2020 wurde der Massnahmenplan, welcher 47 Einzelmassnahmen umfasst, dem EEG vergleichend gegenübergestellt. Aufgrund dieses neuen Massnahmenplanes scheint es der Regierung in Beratung mit der Energiekommission angezeigt, einen entsprechenden Vorschlag zur Abänderung des im Jahre 2008 verabschiedeten EEG zu unterbreiten. Gemäss dem Vorschlag werden die erfolgreichen Komponenten des EEG weiterentwickelt und den aktuellen technologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst. 18 wichtige Massnahmen der insgesamt 47 Massnahmen der Energiestrategie 2020 können so durch Abänderung, Weiterführung oder Neuaufnahme im EEG umgesetzt werden.
Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass die im Gesetz festgelegten Förderbei-träge und Abgaben auf Verordnungsebene und lediglich die maximalen Beiträge im Gesetz definiert werden. Dies ist eine Voraussetzung, um besser auf Marktveränderungen reagieren und die Budgetziele einhalten zu können. Weiters soll die auf fünf Jahre begrenzte Antragstellung auf Einspeisevergütung für Photovoltaik-
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anlagen und Kraft-Wärme-Koppelung-Anlagen bis 31. Dezember 2020 verlängert werden. Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage wurde die Vergütungsdauer auf die Laufzeit des Zieljahres der Energiestrategie 2020 angeglichen.
Ziel der Förderung soll schlussendlich die Überführung in marktwirtschaftliche Mechanismen sein. Dort, wo dies heute noch nicht gegeben ist, soll mittels fester Einspeisevergütung weiter ein Anreiz zur Nutzung von erneuerbarer Energie gesetzt werden.
Ein weiteres Ziel der Vorlage ist die Behebung des negativen Saldos des Fonds für Einspeisevergütung. Ohne Behebung droht im Jahre 2023 ein negativer Saldo zu Lasten des Landes in Höhe von CHF 20 - 35 Mio. Die Anpassung der Förderabgabe gemäss dieser Vorlage wird den Saldo bis 2022 ausgleichen und bis 2030 ausgeglichen halten, wodurch eine weitere Belastung des Staatshaushaltes vermieden werden kann.
Einer der wesentlichen Unterschiede bei der Einspeisevergütung zu unseren Nachbarländern ist deren Laufzeit. Diese ist und soll im EEG auf 10 Jahre begrenzt bleiben. In der Schweiz betrug diese 25 Jahre und wird nun auf 20 Jahre angepasst, in Deutschland beträgt die Laufzeit 20 Jahre und in Österreich wird die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen während 13 Jahren bezahlt. Die kurze Vergütungsdauer von 10 Jahren in Liechtenstein vermeidet weiteren Verwaltungsaufwand für die Betreuung und Kontrolle des Fonds für Einspeisevergütung und überführt die KWK- und Photovoltaikanlagen früher in ein Marktsystem. Dabei besteht die Zielsetzung, die Förderabgabe auf Strom maximal auf das Niveau der Schweiz anzupassen und aufgrund der kürzeren Vergütungsdauer langfristig tiefer als in den umliegenden Nachbarländern zu halten. Im Bereich der Effizienzsteigerung bei Industrie, Dienstleistung und KMU wird mit der Neuaufnahme von sogenannten "anderen Massnahmen" der Energiekommission die Möglichkeit gegeben, über Projekte zu entscheiden, welche nicht zwingend den Bau einer Anlage beinhalten. Unter solchen Projekten sind neue Ansätze zur Erhöhung der Stromeffizienz in Industrie, Dienstleistung und KMU zu verstehen. Gemeint ist damit nicht einfach Hardware (Anlagen) zu unterstützen, sondern vielmehr auch Software (Wissen) durch Austausch zu mehren und besser zu nutzen. In Betracht kommen die in der Energiestrategie 2020 definierten Massnahmen Stromeffizienz, Umwälzpumpen, Gebäudeenergieausweis, Effizienzprogramme wie z.B. jenes der Energieagentur
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der Wirtschaft (EnAW) für KMU und Industrie, Abwärmenutzung aus Industrie und/oder anderen Wärmequellen wie Abwasser oder Energienetzen, Effizienzerhöhung in der Wasser- und Abwasserversorgung, Private Initiativen, Haushaltgeräte oder der Beratung für energieeffiziente Beleuchtung. Für diese Massnahmen existieren heute keine geeigneten Förderinstrumente. Mit der Massnahme Haushaltgeräte und "Beratung für energieeffiziente Beleuchtung" sollen vor allem auch Haushalte, welche sich in einem Mietverhältnis befinden, angesprochen werden. Mit einem gemäss Massnahmenpakete I - III gekürzten Budget kann so die energetische Wirkung deutlich vergrössert werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
 
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Umwelt
Stabsstelle Finanzen
Liechtensteinische Kraftwerke
 
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Vaduz, 8. Juli 2014
LNR 2014-861
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem geltenden Energieeffizienzgesetz (EEG) aus dem Jahre 2008 werden Energiemassnahmen in verschiedenen Anlagekategorien gefördert. Die Schwerpunkte betreffen die Wärmedämmung bestehender Bauten, effiziente Haustechnikanlagen, die Förderung von thermischen Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen sowie Demonstrationsobjekte und andere grössere Anlagen wie Hackschnitzelheizungen. In den Jahren 2008 bis 2013 sind, gestützt auf das EEG, insgesamt CHF 49'493'194 an Förderbeiträgen zugesichert worden. Die grössten Ausgabenpositionen waren die Förderung von Photovoltaikanlagen und die Wärmedämmung bestehender Bauten. Aufgrund der gemachten Erfahrungen und des rasanten technologischen Fortschritts war es notwendig, die Beiträge mehrmals anhand der Empfehlungen der Energiekommission dem Markt anzupassen. Mit diesen Anpassungen liess sich die jährliche Zusicherungssumme, welche zu Beginn auf bis
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zu CHF 13 Mio./a anstieg, auf rund CHF 5.8 Mio./a (2013) senken. Die Anpassungen wurden in den vergangenen sechs Jahren immer unter Berücksichtigung einer möglichst nicht zu stark einbrechenden Wirkung der Massnahmen vorgenommen. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt unter anderem darauf ab, die Kosten der Massnahmen bei rund CHF 5.0 Mio. pro Jahr - gemäss Massnahmenpaket III zur Sanierung des Staatshaushaltes B&A Nr. 2013/45 definiert - zu stabilisieren und die Wirkung nach Möglichkeit weiter zu steigern. Eine Herausforderung, welche auch im Sinne der Staatsfinanzen höchste Priorität hat. Zum Vergleich liegen die Energieausgaben in Liechtenstein derzeit bei rund CHF 140 Mio. pro Jahr. Die zugesicherten Förderbeiträge betragen in Relation zu den Energieausgaben damit lediglich rund 5%.
Seit 2008 wird die energetische Wirkung der Fördermassnahmen systematisch erhoben. Dies ist wichtig, um über eine Entscheidungsgrundlage zur Steigerung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu verfügen. Obwohl die direkt aufgewendeten Fördergelder seit 2009 um 50% reduziert wurden, ging die energetische Wirkung lediglich um 30% zurück. Daraus folgt, dass die Mittel heute effizienter eingesetzt werden. Eine weitere Steigerung ist möglich, wenn die Hauptpfeiler der energetischen Wirkung "Wärmedämmung von Altbauten" und "effiziente Haustechnik-anlagen" beibehalten werden. Deshalb wird bei diesen beiden Kategorien keine Kürzung der Förderung vorgeschlagen.
Details zu den seit 1. Juni 2008 gesprochenen Fördermitteln können der nachfolgenden Tabelle und den dazugehörenden Grafiken entnommen werden.
 
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Am 29. Mai 2012 hat die Regierung die "Energiestrategie 2020" sowie die konkreten Zielsetzungen der Energiestrategie, welche sich in der Kurzformel 20-20-20 bis 2020 darstellen lassen, zur Kenntnis genommen und verabschiedet. Die Ziele bis 2020 lauten: 20% Energieeffizienzverbesserung zur Verbrauchsstabilisierung, 20% erneuerbare Energiequellen und Reduktion der CO2-Emissionen um 20%. Im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2020 wurde der Massnahmenplan, welcher 47 Einzelmassnahmen umfasst, dem EEG vergleichend gegenübergestellt. Aufgrund des neuen Massnahmenplanes scheint es der Regierung in Beratung mit der Energiekommission angezeigt, einen entsprechenden Vorschlag zur Abänderung des EEG zu unterbreiten. Dieser nutzt den erfolgreichen Weg des EEG weiter und passt diesen den aktuellen technologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen an. 18 der insgesamt 47 Massnahmen der Energiestrategie 2020 sollen so durch Abänderung, Weiterführung oder Neuaufnahme in das EEG umgesetzt werden. Neben den Energiepotentialen wurde in der Energiestrategie 2020 auch eine Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Wirkung der Massnahmen definiert.
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Die auf dieser Grundlage erfolgten Berechnungen weisen für die mit dem EEG seit 2008 getroffenen Massnahmen eine Gesamtwirkung von 6.5 - 7.7 Mio. Liter 1 Heizöläquivalent pro Jahr aus. Dieser Wert konnte aus den Erfahrungswerten mit dem EEG 2008 bis 2013 ermittelt werden. Bei einer Weiterführung der Massnahmen nach EEG werden die Wirkungen entsprechend weiter ansteigen. Unter Annahme eines Energiepreises von CHF 1 pro Liter Heizöläquivalent wird die Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein so jährlich um rund 6.5 - 7.7 Mio. an Energiekosten entlastet. Auf die Lebensdauer der einzelnen Massnahmen hochgerechnet, entspricht die Wirkung einer Energiemenge von insgesamt 150 - 170 Mio. Liter Heizöläquivalent, was zu heutigen Energiepreisen rund 150 - 170 Mio. CHF ausmacht. Es ist davon auszugehen, dass die Energiepreise über die Wirkungsdauer (15 - 40 Jahre) der Massnahmen nochmals ansteigen und die monetäre Entlastung weit grösser ausfällt. Im Hinblick auf die Kosten werden sich die weniger benötigten CO2-Zertifikate positiv auf den Staatshaushalt auswirken. Zwar ist der Kauf von CO2-Zertifikaten kein Thema des EEG und wird in einer anderen Budgetposition im Staatshaushalt abgebildet, doch ist für eine Gesamtbeurteilung eine ganzheitliche Sicht wichtig. Da Liechtenstein die Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll im Moment nicht allein mit Inlandmassnahmen erreichen kann, werden qualitativ hochwertige Zertifikate für die Füllung der Ziellücke eingekauft. Zertifikate werden in Euro abgerechnet. Ein Zertifikat kostet gemäss Vertrag mit Myclimate 20 Euro. Die in der Energiestrategie 2020 vielzitierten CHF 30/t CO2 bezogen sich noch auf einen Euro/CHF Kurs von 1.5. Aufgrund des gesunkenen Euro-Kurses wurden die Zertifikate jedoch bedeutend günstiger eingekauft. Der durchschnittliche Preis liegt nun bei rund CHF 25/t CO2 und wird für die weiteren Überlegungen als Vergleichsbasis herangezogen.
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Aus der bisherigen energetischen Wirkung des EEG seit 2008 von rund 6.5 - 7.7 Mio. Liter Heizöläquivalent pro Jahr lässt sich eine inländische CO2-Einsparung von abgeschätzten 12'000 Tonnen pro Jahr ermitteln, was einer jährlichen Entlastung des Staatshaushaltes von CHF 300'000 entspricht. Auf die Lebensdauer der bisher zugesicherten Massnahmen (2008 - 2013) gerechnet, beläuft sich die Einsparung bei den CO2-Zertifikaten auf rund CHF 6 Mio. Das sind knapp 12% in Bezug auf die direkten Förderausgaben des Staatshaushaltes von CHF 49 Mio. (2008 - 2013). Auch wenn die zukünftigen Preise für ein CO2-Zertifikat nicht bekannt sind, zeigt der Vergleich doch, dass es für den Staatshaushalt langfristig aufgrund des EEG relevantes Einsparpotential geben kann. Schätzungen gehen davon aus, dass die Investitionen, welche durch die Fördermassnahmen zwischen 2008 und 2013 ausgelöst wurden, rund CHF 250 Mio. betragen haben. Daraus fliessen Einnahmen aus Steuern (MwSt., Unternehmenssteuern etc.) an den Staat zurück. Die Wechselwirkungen können derzeit jedoch nicht genau beziffert werden.
Die positiven Auswirkungen der EEG-Massnahmen auf die Umwelt und die Gesundheit der Bewohner Liechtensteins sind weitere Argumente, welche an dieser Stelle zwar erwähnt, aber nicht weiter ausgeführt werden sollen.
Festzuhalten ist, dass über die schweizerische Oberzolldirektion die CO2-Abgabe erhoben wird, unabhängig davon, ob die Brennstoffe in die Schweiz oder nach Liechtenstein geliefert werden. Zur Festlegung des liechtensteinischen Anteils aus der CO2-Abgabe wird ein spezifischer Schlüssel gemäss einer Vereinbarung über die Umweltabgaben herangezogen (vgl. BuA Nr. 38/2013, S. 36 f.). Diese CO2-Abgabe wird somit von liechtensteinischen Konsumenten beim Bezug von fossiler Energie bezahlt. In der Schweiz dient ein Teil der Erträge zur Finanzierung des Gebäudeprogramms (Wärmedämmung von Altbauten). In Liechtenstein fliesst ein Teil der Erträge für umweltpolitische Massnahmen ohne klare Zweckbindung in den Staatshaushalt (vgl. BuA Nr. 38/2013, S. 17). Liechtenstein nimmt am Gebäudeprogramm der Schweiz nicht teil, betreibt aber gemäss EEG ein Gebäudepro-
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gramm, welches im EEG mit der Förderkategorie "Wärmedämmung bestehender Bauten" bezeichnet wird. Diese wurde übrigens vor dem Gebäudeprogramm der Schweiz eingeführt. Es besteht also keine direkte Zweckbindung, die Einnahmen aus der CO2-Abgabe für EEG-Massnahmen zu verwenden. Umweltpolitische Massnahmen können jedoch Massnahmen im Sinne des EEG sein. Die Einnahmen für 2011 haben rund CHF 2.2 Mio. betragen und liegen damit sogar höher als die Ausgaben der Förderkategorie "Wärmedämmung bestehender Bauten". Die Erhöhung der CO2-Abgabe von CHF 36/t CO2 auf CHF 60/t CO2 per 1. Januar 2014 wird diese Einnahmeposition voraussichtlich auf CHF 3.5 Mio. ansteigen lassen. Damit könnte gut die Hälfte der prognostizierten zukünftigen EEG-Ausgaben gedeckt werden.



 
1Der Schwankungsbereich ergibt sich je nach Betrachtung Inland oder global gemäss Energiestrategie 2020.
 
LR-Systematik
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730
LGBl-Nummern
2015 / 010
Landtagssitzungen
05. September 2014
Stichwörter
Ener­gie­ef­fi­zi­enz­ge­setz, EFG, Abänderung
Ener­gien erneu­er­bare, Förderung
Ener­gie­po­litik
Ener­gie­sparen
Ener­gie­stra­tegie 2020
För­de­rung, Ener­gie­sparen, Förderbeitrag
Pho­to­vol­taik­an­la­genbau, För­de­rung, Abänderung