Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 74
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG)
 
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Der Begriff SEPA (Single Euro Payments Area) steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Innerhalb diesem wird durch die Entwicklung eines gemeinsamen unionsweiten Zahlungsdienstes, welcher die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzt, bei elektronischen Zahlungen in Euro nicht mehr zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Damit führt SEPA zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dieser umfasst neben den 28 EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und die Schweiz.
Die in Liechtenstein bereits mit dem Zahlungsdienstegesetz umgesetzte Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie; PSD) bildet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr.
Seither steht der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum parallel zu den nationalen Zahlungsdiensten zur Verfügung. Aufgrund des Parallelbetriebs von nationalen Zahlungsdiensten konnten jedoch bislang die mit der Einführung des europaweit einheitlichen SEPA beabsichtigte Effizienzsteigerung nicht erreicht werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft stellt sicher, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats erhoben werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro sieht daher zum Zweck der Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen die Entwicklung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums vor. SEPA soll die derzeitigen inländischen Zahlungsdienste ersetzen und durch Einführung offener, gemeinsamer Zahlungsstandards, -regeln und -praktiken und
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durch eine integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige Euro-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten.
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gelten in Liechtenstein nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2013 vom 3. Mai 2013 unmittelbar. Im Rahmen der Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes werden lediglich die zwingend von den Verordnungen verlangten Durchführungsbestimmungen auf nationaler Ebene erlassen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 12. August 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1.1Wirksamwerden der Verordnungen
Eine Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in nationales Recht erfolgt mit Ausnahme einzelner Bestimmungen nicht, da diese mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2013 in Liechtenstein unmittelbar anwendbar sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gelten in Liechtenstein erst nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2013 vom 3. Mai 2013 unmittelbar. Durch die Abänderung
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des Zahlungsdienstegesetzes werden lediglich die zwingend von den Verordnungen verlangten Durchführungsbestimmungen auf nationaler Ebene erlassen.
LR-Systematik
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95
950
LGBl-Nummern
2015 / 011
Landtagssitzungen
02. Oktober 2014
Stichwörter
EG-Richt­linie 2007/64/EG (Zah­lungs­dienste im Binnenmarkt)
EG-Ver­ord­nung Nr. 924/2009 (grenz­über­schrei­tende Zah­lungen in der EU)
EU-Ver­ord­nung Nr. 260/2012 (Über­wei­sungen und Last­schriften in Euro)
Last­schriften und Über­wei­sungen in Euro (EU-Ver­ord­nung Nr. 260/2012 )
SEPA , ein­heit­li­cher Euro-Zahlungsverkehrsraum
Über­wei­sungen und Last­schriften in Euro (EU-Ver­ord­nung Nr. 260/2012 )
Zah­lungs­dienste im Bin­nen­markt, (EG-Richt­linie 2007/64/EG)