Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG)
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Die gegenständliche Vorlage zur Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes (MG) ist erforderlich, da im Zuge eines Peer-Review durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Mangel bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Insider-Informationen und der Pflicht von Emittenten, ein Insider-Verzeichnis zu führen, festgestellt wurde.
Auch wenn Liechtenstein über keinen geregelten Markt oder sonstigen Handelsplatz wie z. B. eine Börse verfügt, ist es dennoch geboten, alle europarechtlichen Vorschriften zur Verhinderung des Marktmissbrauchs einzuhalten. Denn auch in Liechtenstein gelangen Finanzinstrumente direkt oder indirekt zum Einsatz und es ist im Sinne eines umfassenden Anlegerschutzes und der Gleichbehandlung aller Anleger erforderlich, den rechtlichen Rahmen für Emissionen zu schaffen und die notwendige Transparenz im Zusammenhang mit Insider-Informationen sicher zu stellen. Für die Anwendbarkeit der Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie ist es ausreichend, dass ein Liechtensteiner Emittent ein Finanzinstrument begibt, welches die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten hat (Art. 9 Abs. 3 Marktmissbrauchsrichtlinie). Ausserdem gilt es gerade im Zusammenhang mit Insider-Informationen, die FMA mit den notwendigen Mitteln für den Fall einer Ermittlung in einem Insiderhandelsfall auszustatten, indem ihr ermöglicht wird, von Emittenten oder von Beauftragten oder für ihre Rechnung handelnden Personen ein Verzeichnis über "Insider" infolge ihres Arbeitsverhältnisses anzufordern sowie gegebenenfalls weiterführende Massnahmen zu ergreifen.
Bisher wurde von einer Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Insider-Informationen bzw. der Verpflichtung zur Führung eines Insider-Verzeichnisses abgesehen, da Liechtenstein über keinen geregelten Markt oder andere Handelsplattformen verfügt. Die Nicht-Umsetzung dieser spezifischen Bestimmungen entspricht nicht den europarechtlichen Erfordernissen und schadet daher der Reputation des Finanzplatzes. Diesen Mangel gilt es mit der gegenständlichen Vorlage zu beheben.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 12. August 2014
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG) an den Landtag zu unterbreiten.
Mit dem Gesetz gegen den Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18, wurden die europäische Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) sowie drei dazu erlassene Durchführungsrichtlinien der EU-Kommission (siehe Art. 1 Abs. 2 MG) umgesetzt. Über die Umsetzung wurde die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der Übermittlung des "Table of Correspondence" (Vergleichstabelle) informiert.