Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 78
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Anlass
2.Ver­nehm­las­sung
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes
 
Das Eidgenössische Parlament hat die Änderung von zwei Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes beschlossen. Einerseits geht es um die Steuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende und andererseits um eine Änderung der Definition von Lebensmitteln.
Liechtenstein hat aufgrund der staatsvertraglichen Verpflichtung (Vertrag sowie Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) gegenüber der Schweiz diese Änderungen zu übernehmen, was durch Ergänzung des Art. 23 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG sowie Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 3 erfolgt.
Diese Gesetzesänderung soll gleichzeitig mit der Änderung des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes in Kraft treten, welche voraussichtlich auf 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Steuerverwaltung
5
Vaduz, 19. August 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Verpflichtungen aus dem Zollvertrag und Mehrwertsteuervertrag mit der Schweiz
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag und der Mehrwertsteuervereinbarung beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
6
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1). Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuervereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuervereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes in liechtensteinisches Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen des Art. 23 und 25 des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes.
LR-Systematik
6
64
641..2
LGBl-Nummern
2017 / 160
Landtagssitzungen
02. Oktober 2014
Stichwörter
Flughäfen-Zoll­frei­läden, Ein­kauf von Waren (Abän­de­rung MWSTG)
Lebens­mittel nach MWSTG (Neudefinition)
MWSTG, Abän­de­rung (Ein­kauf von Waren in Zoll­frei­läden auf Flughäfen)
MWSTG, Abän­de­rung (Neu­de­fi­ni­tion Lebensmittel)
Zoll­frei­läden auf Flughäfen, Ein­kauf von Waren (Abän­de­rung MWSTG)