Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Staatspersonalgesetzes (StPG) und weiterer Gesetze
5
Als Mitglied der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) hat sich Liechtenstein verpflichtet, sein Dispositiv zur Vorbeugung von Korruption einer laufenden Überprüfung zu unterziehen und aufgrund von GRECO-Empfehlungen Verbesserungsmassnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Gemeinsamen Ersten und Zweiten Evaluationsrunde von 2010 und 2011 hat GRECO unter anderem Verbesserungspotential in Bezug auf die Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung festgestellt. Zur Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen sollen Bestimmungen in das Staatspersonalgesetz aufgenommen werden, welche Mitarbeitende im öffentlichen Sektor ermutigen, einen begründeten Korruptionsverdacht zu melden, und sie gegen Vergeltungsmassnahmen schützen. Ausserdem sollen angemessene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um einen Entscheid anzufechten, mit dem einem öffentlich Bediensteten von seinen Vorgesetzten verboten wird, als Zeuge auszusagen. Schliesslich sollen Regeln eingeführt werden für Situationen, in denen Staatsangestellte in den Privatsektor wechseln.
Gleichzeitig sollen mit der gegenständlichen Vorlage einige allgemeine Anpassungen am StPG und weiteren Gesetzen vorgenommen werden. Diese Änderungen gehen auf entsprechende Erfahrungen in der Praxis sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurück. Insbesondere sollen geringfügige Änderungen in den Bestimmungen zu den Zuständigkeiten vorgenommen werden. Zudem soll Art. 24 StPG im Hinblick auf die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung eines Dienstverhältnisses eine Klarstellung erfahren.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Behörden
Amt für Personal und Organisation
Landgericht
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Schulamt
7
Vaduz, 16. September 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Staatspersonalgesetzes (StPG) und weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
Liechtenstein ist seit 1. Januar 2010 Mitglied der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Groupe d'Etats contre la Corruption, GRECO). Im Rahmen der 2010 und 2011 durchgeführten Gemeinsamen Ersten und Zweiten Evaluationsrunde wurden verschiedene Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Thema "Korruption und öffentliche Verwaltung" an Liechtenstein gerichtet. Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen mehrere dieser Empfehlungen umgesetzt werden. Auch die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, UNCAC), der Liechtenstein am 7. August 2010 beigetreten ist, legt grossen Wert auf den Schutz von Hinweisgebern und die Errichtung von wirksamen Mitteilungskanälen als bedeutende Massnahme zur Korruptionsprävention. Liechtenstein wird als Vertragsstaat dieses Übereinkommens im Herbst 2014 hinsichtlich seiner nationalen Umsetzungs-
8
massnahmen erstmals einer Überprüfung unterzogen. Bei dieser Überprüfung wird auch die Frage aufgeworfen, ob Liechtenstein entsprechende Massnahmen ergriffen hat. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption hinzuweisen, das Liechtenstein am 17. November 2009 unterzeichnet hat und dessen Umsetzung einer Anpassung des Korruptionsstrafrechts bedürfen wird.
Das Staatspersonalgesetz wurde im Jahr 2008 geschaffen und hat sich seither in der Praxis bewährt. Die gegenständliche Vorlage soll jedoch zum Anlass genommen werden, um einige geringfügige Änderungen am Gesetzestext vorzunehmen. Diese Anpassungen ergeben sich aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen mit dem Staatspersonalgesetz. Es hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen nicht hinreichend klar formuliert sind bzw. sogar widersprüchlich interpretiert werden können. Diese Unklarheiten sollen mit der gegenständlichen Vorlage bereinigt werden. Zudem soll sowohl im Gerichtsorganisationsgesetz als auch im Lehrerdienstgesetz jeweils eine Anpassung vorgenommen werden.