Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2014 / 88
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht Und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke)   
 
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Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Veröffentlichung von sogenannten verwaisten Werken im Internet. Verwaiste Werke sind Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren nicht bekannt sind oder nicht gefunden bzw. kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Zustimmung einzuholen. Zahlreiche Sammlungen europäischer Bibliotheken enthalten verwaiste Werke. Diese könnten ohne einheitlichen Rechtsrahmen vielfach nicht digitalisiert und im Internet zugänglich gemacht werden und drohen so dem kulturellen Erbe verloren zu gehen.
Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, damit ein rechtmässiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in digitalen Online-Bibliotheken oder -Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden.
Damit ein Werk den Status als verwaistes Werk erhält, sollen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerwerbs tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet sein, eine vorhergehende sorgfältige Suche gemäss den Anforderungen der gegenständlichen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Sobald bei der sorgfältigen Suche der "Waisenstatus" eines Werkes festgestellt wurde, soll das betreffende Werk im Europäischen Wirtschaftsraum als verwaistes Werk gelten, wodurch eine mehrfache Suche vermieden wird. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Zustimmung online zur Verfügung zu stellen. Für einen Rechtsinhaber besteht jederzeit die Möglichkeit den Waisenstatus zu beenden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Kultur
Liechtensteinische Landesbibliothek
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Vaduz, 16. September 2014
LNR 2014/1137
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Verwaiste Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechtsinhaber nicht bekannt oder nicht auffindbar sind, so dass sie nach geltendem Recht nicht genutzt - etwa digitalisiert - werden können. Gerade bei älteren Beständen in Archiven, Museen und Bibliotheken sind verwaiste Werke ein häufiges Phänomen.
Im Oktober 2012 wurde deshalb die EU-Richtlinie über die Nutzung verwaister Werke verabschiedet.
Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke (in der Folge Richtlinie) befindet sich derzeit in der Übernahme in das EWR-Abkommen. Die Richtlinie sieht eine Frist bis 29. Oktober 2014 vor, innerhalb derer die EU-
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Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. In Liechtenstein bestimmt sich das Umsetzungsdatum nach dem Inkraftsetzungsdatum des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen.
LR-Systematik
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231
LGBl-Nummern
2015 / 110
Landtagssitzungen
04. März 2015
07. November 2014
Stichwörter
EU-Richt­linie 2012/228/EU (zuläs­sige Formen der Nut­zung ver­waister Werke)
URG (Urhe­ber­rechts­ge­setz), Abän­de­rung (zuläs­sige Formen der Nut­zung ver­waister Werke)
Urhe­ber­recht, zuläs­sige Formen der Nut­zung ver­waister Werke
Urhe­ber­rechts­ge­setz (URG), Abän­de­rung (zuläs­sige Formen der Nut­zung ver­waister Werke)
Ver­waiste Werke, zuläs­sige Formen der Nutzung