Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz, PolG) und des Strafgesetzbuches (StgB) (Ausserprozessualer Zeugenschutz) aufgeworfenen Fragen
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Im Rahmen der ersten Lesung der Regierungsvorlagen betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei und des Strafgesetzbuches (ausserprozessualer Zeugenschutz) wurde an der Landtagssitzung vom 6. Dezember 2013 eine Frage zum Umfang und zu den Auswirkungen des Art. 30f PolG der Vorlage aufgeworfen. Soweit diese Frage vom Regierungsvertreter anlässlich dieser Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurde, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
Gerichte
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 28. Januar 2014
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei und des Strafgesetzbuches (ausserprozessualer Zeugenschutz) (BuA Nr. 95/2013) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 6. Dezember 2013 hat der Hohe Landtag den Bericht und Antrag Nr. 95/2013 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz, PolG) und des Strafgesetzbuches (StGB) (ausserprozessualer Zeugenschutz) in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In der Eintretensdebatte sowie anlässlich der ersten Lesung wurden seitens der Abgeordneten allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Meldung von Korruptionsverdacht durch Mitarbeitende im öffentlichen Sektor (sogenanntes "Whistleblowing") und zum Schutz solcher Personen sowie konkrete Fragen zu einzelnen Artikeln des Polizeigesetzes aufgeworfen. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist, im Folgenden beantwortet.