Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz; KVG)
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Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes per 1. Januar 2014, LGBl. 2013 Nr. 66, wurde unter anderem die Festsetzung des Staatsbeitrages an die Krankenkassen durch den (damaligen) Landtag für jeweils drei Jahre normiert.
Anlässlich der Beratungen zu den Staatsbeiträgen für 2015, 2016 und 2017 im Juni-Landtag dieses Jahres wurde von mehreren Abgeordneten der Wunsch geäussert, dass der Landtag die Entscheidung über den Staatsbeitrag jährlich fällen solle.
Trotz der laufenden Revision des KVG hat die Regierung daraufhin in Aussicht gestellt, eine entsprechende Gesetzesänderung vorzulegen, welche schon im Jahr 2015 wirksam sein soll. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll Art. 24a Abs. 2 KVG in der Form abgeändert werden, dass die Festlegung des Staatsbeitrages durch den Landtag auf Antrag der Regierung statt alle drei Jahre wieder jährlich erfolgt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 30. September 2014
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz; KVG) zu unterbreiten.
Art. 24a Abs. 2 KVG beschreibt das Vorgehen zur Festlegung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten (Erwachsene). Die Bestimmung wurde zuletzt im Rahmen der KVG-Revision vom Dezember 2012 angepasst (LGBl. 2013 Nr. 66). Zum einen wurde eine Bandbreite eingeführt, wonach bei der Festsetzung des Staatsbeitrages darauf zu achten sei, dass erwartungsgemäss 5 bis 10% der Versicherten über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung liegen. Zum zweiten wurde neu geregelt, dass der Landtag den Staatsbeitrag auf Antrag der Regierung für jeweils drei Jahre festsetzt. Nach altem Recht hatte die Festlegung durch den Landtag auf Antrag der Regierung jeweils spätestens im Juni für das Folgejahr zu geschehen (Art. 24a Abs. 1 i.d.F. LGBl. 2003 Nr. 241).