Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Das am 11. Juni 2014 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Guernsey steht im Einklang mit der von der Regierung beschlossenen Abkommensstrategie und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, sowie der allgemeinen liechtensteinischen Abkommenspolitik.
Gegenstand des Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen entspricht dem internationalen Standard der OECD, zugleich wurde der liechtensteinischen Abkommenspraxis und der von Guernsey Rechnung getragen.
Das DBA enthält in den allgemeinen Bestimmungen die gängigen Begriffsbestimmungen und Definitionen. Bei der Festlegung der Ansässigkeit gelten Investmentfonds ausdrücklich als abkommensberechtigt. Sodann hält das Protokoll ausdrücklich fest, dass ordentlich besteuerte liechtensteinische Stiftungen und Anstalten sowie in Guernsey besteuerte Stiftungen abkommensberechtigt sind. Als abkommensberechtigt gelten auch gemeinnützige Organisationen.
Das DBA regelt in den Verteilungsnormen die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei unbeweglichem Vermögen, bei Unternehmensgewinnen, bei den passiven Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) und Kapitalgewinnen, sowie bei Arbeitseinkünften, Honoraren und Renten natürlicher Personen. Nicht ausdrücklich geregelte Einkünfte werden über einen Auffangartikel dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugewiesen. Das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen wird grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Die Regelung für die Unternehmensgewinne ist nach dem neuesten OECD-Standard aus dem Jahre 2010 gestaltet. Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erfolgen unter dem Abkommen quellensteuerfrei, womit die in beiden Verhandlungspartnern zurzeit vorgesehene Quellensteuerfreiheit auch zwischenstaatlich verankert wird. Bei Kapitalgewinnen aus beweglichem Vermögen gilt grundsätzlich die Besteuerung ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Guernsey im Gegensatz zu Liechtenstein grundsätzlich die Anrechnungsmethode an.
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Im DBA mit Guernsey wurde entsprechend der liechtensteinischen Abkommenspolitik zusätzlich zum international üblichen Verständigungsverfahren auch eine Schiedsklausel vereinbart. Zwecks Bekämpfung von Steuerverkürzungen wurde wie in allen liechtensteinischen DBA der steuerliche Informationsaustausch nach internationalem Standard vereinbart.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Steuerverwaltung
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Vaduz, 13. Januar 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu unterbreiten.