Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 102
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 191/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt) 
 
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Mit der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt werden die EWR-Vertragsstaaten verpflichtet, bestimmte Handlungen, die die Umwelt erheblich schädigen, strafrechtlich zu verfolgen. Entsprechend enthält die Richtlinie einen Katalog mit umweltschädlichen rechtswidrigen Handlungen, die bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehungsweise unter Strafe gestellt werden müssen. Die Richtlinie legt dabei einen Mindestschutzstandard vor, der von den EWR-Vertragsstaaten überschritten werden darf. Die EWR-Vertragsstaaten haben zudem sicherzustellen, dass auch die Anstiftung und die Beihilfe zu einer Straftat unter Strafe gestellt werden. Zudem verlangt die Richtlinie, dass auch juristische Personen für Straftaten verantwortlich gemacht werden können.
Am 10. Juli 2015 beschloss der Gemeinsame EWR-Ausschuss, die Richtlinie 2008/99/EG ins EWR-Abkommen zu übernehmen. Diese Richtlinie wurde in Liechtenstein vorabumgesetzt (Gesetz vom 20. Dezember 2012 über die Abänderung des Strafgesetzbuches; in Kraft seit 1. März 2013), bevor sie in das EWR-Abkommen übernommen wurde. Unabhängig davon bedarf der gegenständliche Beschluss Nr. 191/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juli 2015 zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Umwelt und Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
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Vaduz, 22. September 2015
LNR 2015-1206
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 10. Juli 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008, Seite 28ff) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Richtlinie sieht eine Frist bis 26. Dezember 2010 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. Die EWR/EFTA-Staaten haben die Richtlinie spätestens bis zum Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses ins nationale Recht umzusetzen. Der Übernahmebeschluss tritt nach Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren in Island und Liechtenstein in Kraft.
Landtagssitzungen
06. November 2015
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/99/EG (straf­recht­li­cher Schutz der Umwelt)
Straf­recht­li­cher Schutz der Umwelt (EG-Richt­linie 2008/99/EG)
Umwelt, straf­recht­li­cher Schutz (EG-Richt­linie 2008/99/EG)