Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 103
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 195/2015  des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte)
 
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Die Richtlinie 2002/96/EG bezweckt die Vermeidung von Elektro- und Elektronikabfällen sowie die Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung durch den Aufbau eines umfassenden Rücknahmesystems und einer erweiterten Herstellerverantwortung.
Die Richtlinie 2012/19/EU ersetzt und fasst die Richtlinie 2002/96/EG neu. Inhaltlich ist sie im liechtensteinischen Recht respektive über den Zollvertrag durch das schweizerische Abfallrecht bereits weitgehend abgedeckt. Aus formellen Gründen muss sie im Anhang des Umweltschutzgesetzes aufgelistet werden. Dies soll im Rahmen der derzeitigen Revision des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weiterer Gesetze erfolgen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur sowie Umwelt und Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
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Vaduz, 22. September 2015
LNR 2015-1249
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend zum Beschluss Nr. 195/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juli 2015 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 10. Juli 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Richtlinie sieht eine Frist bis 14. Februar 2014 vor, innerhalb derer die EU- Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 195/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, was den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren zu diesem Beschluss in Island und Liechtenstein erfordert.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2019 / 036
Landtagssitzungen
06. November 2015
Stichwörter
Alt­ge­räte, elek­tro­ni­sche (EU-Richt­linie 2012/19/EU)
Elektro- und Elek­tronik-Alt­ge­räte (EU-Richt­linie 2012/19/EU)
EU-Richt­linie 2012/19/EU (Elektro- und Elek­tronik-Altgeräte)