Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 107
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
4.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anlage 2 zu Anhang k zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960  zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
 
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Eine Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch macht, soll dadurch grundsätzlich keine Nachteile erleiden. Aus diesem Grunde wird durch verbindliche Regelungen auf europäischer Ebene sichergestellt, dass das Recht auf Freizügigkeit durch die Koordinierung der Sozialsysteme ergänzt wird. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit inhaltlich selbst ausgestalten, wird davon nicht berührt. Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) erlassen worden. Diese Verordnung gilt seit dem 1. April 2012 auch im Verhältnis Schweiz-EU bzw. seit dem 1. Juni 2012 im EWR.
Die sozialversicherungsrechtliche Koordinierung im Rahmen der Vaduzer Konvention, welche heute die Beziehungen zwischen der Schweiz und den drei EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island regelt, basiert hingegen nach wie vor auf dem Vorgängersystem, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Dies führt im Verhältnis Liechtenstein-Schweiz zu Problemen bei der versicherungsrechtlichen Unterstellung von Grenzgängern, die gleichzeitig in beiden Staaten arbeiten. Gemäss der geltenden Regelung sind Grenzgänger, die auch im Wohnsitzstaat einer Beschäftigung nachgehen, unabhängig vom Umfang dieser Beschäftigung im Wohnsitzstaat zu versichern. Die Abrechnungspflicht am Wohnort des Grenzgängers bedeutet einen administrativen Mehraufwand für die Arbeitgeber und kann auch zu einer versicherungsrechtlichen Schlechterstellung des betroffenen Arbeitnehmers führen. Die Übernahme der VO 883/2004 in der aktuellen Version in die Vaduzer Konvention entspricht deshalb einer langjährigen Forderung der liechtensteinischen Wirtschaft. Das Übernahmepaket umfasst u.a. auch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (VO 465/2012), mit der die VO 883/2004 angepasst wird. Neu gilt nun: Wird im Wohnsitzstaat eine Nebenerwerbstätigkeit von weniger als 25 % ausgeübt, so ist der Staat zuständig, in dem die Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird (75 % und mehr) und zwar für die gesamte Erwerbstätigkeit.
Die zweite wesentliche Neuerung im Verhältnis Liechtenstein-Schweiz betrifft die Erstattungsregelung zwischen den Sozialversicherungsträgern für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger. Zurzeit gilt zwischen Liechtenstein und der Schweiz die
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Regelung, dass Grenzgänger aus der Schweiz in Liechtenstein jährlich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung von rund CHF 4.4 Mio. zahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), im Versicherungsfall aber die schweizerische Arbeitslosenversicherung leistungspflichtig wird. Durch die Übernahme der VO 883/2004 entstehen der liechtensteinischen Arbeitslosenversicherung Mehrkosten in der Höhe von schätzungsweise CHF 2.7 Mio. pro Jahr, da es die Schweiz im Sinne der Gleichbehandlung aller ihrer Nachbarstaaten ablehnt, den bislang mit Liechtenstein vereinbarten Erstattungsverzicht für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger unter der VO 883/2004 fortzuführen.
Im Gegenzug hat die Übernahme der VO 883/2004 (geändert durch VO 465/2012) Mehreinnahmen für sämtliche Sozialversicherungszweige zur Folge, weil parallel in beiden Staaten erwerbstätige Grenzgänger wieder vermehrt in Liechtenstein versicherungspflichtig werden.
Die Änderungen der Vaduzer Konvention sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Ministerium für Gesellschaft
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Amtsstellen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Amt für Gesundheit
Amt für Volkswirtschaft
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 29. September 2015
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mitsamt ihrer Durchführungsvorschriften in aktueller Version in Anhang K Anlage 2 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der konsolidierten Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) einschliesslich ihrer Durchführungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 987/2009) soll in aktueller Version in die Vaduzer Konvention übernommen werden, um den Rechtsbestand der Konvention an das bilaterale Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. an das EWR-Abkommen anzugleichen. Die genannten Verordnungen finden im Verhältnis Schweiz-EU seit 1. April 2012 und im EWR seit 1. Juni 2012 bereits Anwen
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dung. Im Unterschied dazu basiert die sozialversicherungsrechtliche Koordinierung der Vaduzer Konvention nach wie vor auf dem Vorgängersystem der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO 1408/71). Die Vaduzer Konvention regelt die Beziehungen zwischen der Schweiz und den drei EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island. Deren Anwendungsbereich erstreckt sich ausschliesslich auf Staatsangehörige von Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz.
Das Übernahmepaket umfasst die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 vom 9. Dezember 2010, durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 vom 22. Mai 2012 und durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 vom 18. Dezember 2012. Die Durchführungsvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 vom 22. Mai 2012 und durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 vom 18. Dezember 2012, festgelegt.
Im Verhältnis Liechtenstein-Schweiz war in der Vaduzer Konvention bis Ende 2007 eine Sonderregelung vorgesehen. Gemäss dieser Sonderregelung war eine Doppelunterstellung sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein für die im jeweiligen Land ausgeübte Erwerbstätigkeit erlaubt. Auf Wunsch der Schweiz wurde diese Sonderregelung in der Vaduzer Konvention aufgehoben mit der Folge, dass ab 1. Januar 2008 die Unterstellungsregeln der VO 1408/71 vollumfänglich im Verhältnis Liechtenstein-Schweiz zur Anwendung gelangten. Folglich sind ab diesem Zeitpunkt Grenzgänger, die eine EFTA-Staatsangehörigkeit haben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit sowohl in Liechtenstein als auch in der
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Schweiz ausüben, ausschliesslich am Wohnort (Schweiz oder Liechtenstein) versicherungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang die Beschäftigung am Wohnort ausgeübt wird.
Die seit 2008 geänderte Rechtslage zeigte allerdings, dass im Hinblick auf schweizerische Grenzgänger eine Abrechnungspflicht im Wohnsitzstaat zu einem administrativen Mehraufwand für die liechtensteinischen Arbeitgeber und teilweise zu einer Schlechterstellung der betroffenen Grenzgänger führte. Die zahlreichen Versuche seitens Liechtensteins, eine bilaterale Lösung mit der Schweiz bzw. eine Rückkehr zur Doppelunterstellung zu finden, blieben aber erfolglos. Die beiden Staaten einigten sich jedoch, die Änderung der VO 883/2004 durch die EU abzuwarten, da dadurch das Problem weitgehend gelöst werden konnte.
Im Mai 2012 hat die EU die geltenden Unterstellungsregeln mit der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (VO 465/2012) angepasst. Die neuen Regeln besagen, dass bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung vom Umfang der Erwerbstätigkeit im jeweiligen Staat abhängt. Grundsätzlich sind Personen nur noch dann in ihrem Wohnstaat versichert, wenn sie dort einen "wesentlichen Teil" (25 % und mehr) der Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Regel, die gemäss der VO 883/2004 bis April 2012 nur für Arbeitnehmer galt, die für einen einzigen Arbeitgeber in zwei oder mehr Staaten tätig sind, ist mit der VO 465/2012 auf Tätigkeiten für zwei oder mehrere Arbeitgeber ausgedehnt worden. Im EWR gilt die VO 465/2012 bereits seit dem 2. Februar 2013.
In Liechtenstein beschäftigte Grenzgänger zahlen während ihrer Tätigkeit in Liechtenstein Beiträge an die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung. Hingegen fällt die Gewährung von Leistungen an vollarbeitslose Grenzgänger in die Zuständigkeit des Wohnstaates. Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsabkommen 1979 zwischen Liechtenstein und der Schweiz (LGBl. 1980 Nr. 19) wurde
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bislang auf eine Ausgleichszahlung zwischen den beiden Ländern verzichtet. Die VO 883/2004 sieht nun erstmals eine zwischenstaatliche Erstattung für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger vor, wobei die Erstattung auf drei bzw. bei überjährigen Beschäftigungsverhältnissen auf fünf Monate beschränkt ist
Die Änderungen der Vaduzer Konvention sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Landtagssitzungen
06. November 2015
Stichwörter
EG-Ver­ord­nung 987/2009 (Durch­füh­rungs­ver­ord­nung soziale Sicherheit)
EG-Ver­ord­nung Nr. 883/2004 (soziale Sicherheit)
Grenz­gänger, schwei­ze­ri­sche, sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Unterstellung
Sozi­al­sys­teme, euro­päi­sche Koordinierung
Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von Grenzgängern
Vaduzer Kon­ven­tion, Ände­rungen (Über­nahme der EG-Ver­ord­nung Nr. 883/2004)