Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 108
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
2.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
3.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über Ergän­zungs­lei­stungen zur Alters-, Hin­ter­las­senen- und Invalidenversicherung
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Gewäh­rung von Blindenbeihilfe
5.Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV 
 
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Zur Beurteilung der zukünftigen finanziellen Entwicklung der AHV wurde ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt. Dieses kommt zum Schluss, dass mit der geltenden Gesetzeslage die Finanzierung der liechtensteinischen AHV langfristig nicht gesichert ist. In der Revision 2011 wurde vom Landtag der Staatsbeitrag nur bis und mit 2017 gesprochen. Ab 2018 ist gemäss aktueller Rechtslage kein Beitrag des Staates mehr vorgesehen.
Die Rentenausgaben der AHV sind heute schon nicht mehr durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gedeckt und gemäss den Ergebnissen der Studie wird sich das Umlagedefizit weiter erhöhen. Diese Lücke in der Finanzierung müsste durch Kapitalerträge des AHV-Fonds und auch durch Verzehr von Fondskapital ausgeglichen werden. Dadurch würde der Fonds stetig verringert und durch den Abbau der Substanz würden auch die Kapitalerträge geringer ausfallen. Die Finanzierung der AHV würde in eine Abwärtsspirale geraten, an dessen Ende der Verlust des Fondsvermögens von heute fast CHF 3 Milliarden stünde. Die Regierung hat daher verschiedene Massnahmen zur langfristigen Verbesserung der finanziellen Situation der AHV auf ihre Wirkung über den Zeitraum der kommenden 20 Jahre geprüft und schlägt einen jährlichen Staatsbeitrag sowie eine Kombination von Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV vor:
• Festlegung des Staatsbeitrags auf CHF 20 Mio. mit Anpassung an die laufende Teuerung.
• Anhebung der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 0.15 Prozentpunkte auf insgesamt 8.1 %.
• Erhöhung des ordentlichen Rentenalters auf 65 Jahre für Jahrgänge 1958 und jünger.
• Einführung einer Beitragspflicht auf Erwerbseinkommen, welche im Rentenalter erzielt werden.
• Vorübergehende Aussetzung des Teuerungsausgleichs auf die Renten im Umfang von 4 %.
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Durch diese Massnahmen kann erreicht werden, dass gemäss dem verwendeten Berechnungsmodell der AHV-Fonds von heute rund 11 Jahresausgaben in rund 20 Jahren immer noch bei über 7 Jahresausgaben gehalten werden kann. Auch am Ende der Betrachtungsperiode (Ende 2032) ist nur ein Teil der Kapitalmarktrenditen aufgezehrt, die Substanz des Fonds und ein grosser Teil der erwirtschafteten Renditen sollten gemäss den Berechnungen noch vorhanden sein.
Zudem soll ein Interventionsmechanismus eingeführt werden: Die Regierung wird verpflichtet, mindestens alle 5 Jahre ein versicherungstechnisches Gutachten mit einem Zeithorizont von 20 Jahren einzuholen. Fallen die Reserven der AHV am Ende der Betrachtungsperiode gemäss diesen Berechnungen unter fünf Jahresausgaben, so ist sie verpflichtet, dem Landtag ein Massnahmenpaket vorzulegen.
Die Regierung ist der Ansicht, dass ohne weitere Verzögerung gehandelt werden muss, damit die zur Verfügung stehende Zeit genutzt wird. Zeitnah ergriffene Massnahmen können über Jahrzehnte ihre Wirkung entfalten. Ein untätiges Zuwarten hätte zur Folge, dass in Zukunft wesentlich stärkere Massnahmen ergriffen werden müssten, um denselben Effekt zu erzielen.
Im Rahmen dieser Gesetzesrevision sollen auch verschiedene Anpassungen bzw. Bereinigungen an Gesetzen, welche die AHV-IV-FAK Anstalten anzuwenden ha-ben, vorgenommen werden, welche nicht direkt mit der langfristigen finanziellen Sicherung der AHV zu tun haben. Dies beinhaltet namentlich das AHVG, das IVG, das ELG, das Blindenbeihilfegesetz und das ALVG.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Ministerien, Amtsstellen und Institutionen
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Stabstelle Finanzen
AHV-IV-FAK-Anstalten
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 29. September 2015
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Die Alters- und Hinterlassenenvorsorge in Liechtenstein
Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenvorsorge beruht heute auf dem Konzept der drei Säulen. Die erste Säule bildet die gesetzliche bzw. staatliche Vorsorge (AHV), die zweite Säule ist die betriebliche bzw. berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und schliesslich wird die private, individuell ergänzende Selbstvorsorge als dritte Säule bezeichnet. Die dritte Säule kann auch aus teilweise oder ganz abbezahltem Wohneigentum bestehen.
Während die erste Säule nach dem Umlageverfahren funktioniert, also die Beitragszahler die jeweiligen Rentner finanzieren, ist die zweite Säule für die Altersvorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltet. Für die Risiken Tod und
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Invalidität besteht eine Versicherung. Das heisst, dass bei der zweiten Säule für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Konto geführt wird und bei der Pensionierung das angesparte Kapital teilweise oder zur Gänze bezogen oder in eine lebenslange Rente umgewandelt wird. Ein individuelles Konto besteht auch bei der ersten Säule für jeden Versicherten, aber hier handelt es sich im Unterschied zur zweiten Säule nicht um ein mit angespartem Kapital versehenes Konto.
Die Regierung geht davon aus, dass dieser Mehrsäulen-Ansatz die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Alterssicherung erhöht, weil die Schwächen des einen Verfahrens durch die Stärken des anderen Verfahrens ausgeglichen werden können. Sowohl die OECD als auch die Weltbank empfehlen ebenfalls den Mehrsäulen-Ansatz. Die Kombination des Kapitaldeckungsverfahrens mit dem Umlageverfahren in einem Gesamtkonzept der Alterssicherung erlaubt, die Altersarmut gesellschaftsweit weitgehend zu verhindern. Zudem stellt sie gerade in Krisenzeiten eine ausgleichende Sicherheit her.
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LGBl-Nummern
2016 / 233
2016 / 232
2016 / 231
2016 / 230
Landtagssitzungen
03. Dezember 2015
Stichwörter
AHV, lang­fris­tige finan­zi­elle Sicherung (2018-2038)
AHV, Neu­re­ge­lung Staatsbeitrag (2018-2038)
AHV-Bei­träge Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer, Erhö­hung ab 2018
Erhö­hung Ren­ten­alter auf 65
Erw­erb­sein­kommen von Rent­nern, Ein­füh­rung der AHV-Beitragspflicht
Finan­zi­elle Siche­rung, lang­fris­tige der AHV (2018-2038)
Ren­ten­alter, Erhö­hung auf 65
Rentner, Ein­füh­rung der AHV-Bei­trags­pflicht für Erwerbseinkommen
Siche­rung, lang­fris­tige der AHV (2018-2038)
Staats­bei­trag AHV, Neuregelung (2018-2038)
Teue­rungs­aus­gleich der AHV, vor­über­ge­hende Aussetzung