Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Abänderung des Rechtshilfegesetzes betreffend die Ausweitung der Rechtshilfe in Fiskalischen Strafsachen aufgeworfenen Fragen
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Anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrags betreffend die Ausweitung in der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen durch die Abänderung des Rechtshilfegesetzes am 2. Oktober 2015 hat der Landtag die darin enthaltene Regierungsvorlage begrüsst und ist einhellig darauf eingetreten.
Von einem Abgeordneten wurde eine Frage aufgeworfen, welche in der vorliegenden Stellungnahme beantwortet wird.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Amt für Justiz
Steuerverwaltung
Staatsanwaltschaft
Landgericht
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Vaduz, 20. Oktober 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Abänderung des Rechtshilfegesetzes betreffend die Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen (Bericht und Antrag Nr. 90/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 2. Oktober 2015 wurde die Ausweitung der Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen durch die Abänderung des Rechtshilfegesetzes in erster Lesung behandelt. Die Ausweitung der Rechtshilfe im Steuerbereich, welche im Einklang mit den internationalen Standards und der liechtensteinischen Finanzplatz- und Steuerstrategie vorgenommen werden soll, wurde begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Die Regierung beantwortet nachstehend eine Frage, die von einem Abgeordneten zu Art. 51 Abs. 4 RHG aufgeworfen wurde. Die vorgeschlagenen Anpassungen des Rechtshilfegesetzes bleiben unverändert.