Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
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Mit der gegenständlichen Teilrevision des Bauwesen-Berufe-Gesetzes werden zum einen neu die Berufe, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind, auf Verordnungsebene geregelt. Die konkrete Benennung und Auflistung der Berufe erfolgt somit in der Bauwesen-Berufe-Verordnung.
Zum anderen sollen aus dem Gewerbegesetz bewährte Praxiserleichterungen nachvollzogen werden. So wird vorgesehen, dass ein Betriebsleiter eingesetzt werden kann. Weiter wird die Möglichkeit eingeführt, die Bewilligung für längstens zwei Jahre ruhend zu stellen.
Neu wird die Zuständigkeit für den Vollzug des Bauwesen-Berufe-Gesetzes dem Amt für Volkswirtschaft zugewiesen. Die bisher zuständige Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens wird aufgelöst.
Da im Bauwesen-Berufe-Gesetz neu die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als erste Beschwerdeinstanz eingesetzt wird, ist es erforderlich, das Beschwerdekommissionsgesetz entsprechend anzupassen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
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Vaduz, 27. Oktober 2015
LNR 2015-1496
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, an den Landtag zu unterbreiten.
Das Gesetz als Nachfolgegesetz des ehemaligen Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten aus dem Jahr 1989 wurde 2008 erlassen und seither inhaltlich nicht verändert. Es regelt im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens in Liechtenstein. Dabei kann der Beruf sowohl im Rahmen einer ständigen Niederlassung als auch einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung ausgeübt werden.