Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Offenlegung von Informationen betreffend die Emittenten von Wertpapieren
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Das geltende Gesetz über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG) basiert auf der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Richtlinie 2013/50/EU sieht Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG vor, welche umzusetzen und folglich das OffG anzupassen ist.
Ebenfalls sind durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU im Hinblick auf die Befugnisse der EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Anpassungen des OffG erforderlich.
Das Europäische Parlament hat sich wiederholt für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf Unionsebene ausgesprochen und auf erhebliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union hingewiesen. Aus diesem Grund wurde die Richtlinie 2013/50/EU beschlossen.
Eine Änderung betrifft die Definition von Emittent und Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten.
Weiter werden diverse Vereinfachungen von Mitteilungen geschaffen. So sind künftig keine Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung mehr zu übermitteln. Selbiges gilt für Neuemissionen und Änderungen von Statuten oder Gründungsurkunden. Derartige Mitteilungen stellen zum einen eine Bürde für viele kleine und mittlere Emittenten dar und erscheinen für den Schutz der Anleger kaum notwendig zu sein.
Neu wurde eine Definition des Begriffs "Finanzinstrumente" in die Vorlage aufgenommen, um alle Instrumente zu erfassen, die eine dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben.
Abschliessend sei noch auf die zusätzlich eingeführte Strafbarkeit juristischer Personen verwiesen. Dabei handelt es sich um ein Erfordernis aus der Richtlinie 2013/50/EU. Eine juristische Person soll dann für Übertretungen haftbar gemacht
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werden können, wenn sie keine Vorkehrungen zur Verhinderung der Anlasstaten getroffen hat.
Die Anpassungen im Offenlegungsgesetz bedingen Anpassungen in weiteren Gesetzen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 3. November 2015
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Offenlegung von Informationen betreffend die Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz) sowie weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission (nachfolgend: Kommission) einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (nachfolgend: Richtlinie), vorgelegt, worin ausgeführt ist, wie die durch die Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte. Insbesondere wird in dem Bericht die Notwendigkeit aufgezeigt, die Verpflichtungen bestimmter Emittenten zu vereinfachen, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver zu machen.
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Weiter wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, die Richtlinie 2004/109/EG zu überarbeiten, um die Verhältnismässigkeit der für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen geltenden Verpflichtungen unter Wahrung des gleichen Anlegerschutzniveaus zu verbessern. Aufgrund dessen wurde die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (nachfolgend: abändernde Richtlinie) erlassen.