Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 128
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.EMIR-Durch­füh­rungs­ge­setz; EMIR-DG
2.Abän­de­rung des Finalitätsgesetzes
3.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes; FMAG
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister und die dazu bereits erlassenen und künftig noch zu erlassenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission sollen zu einer Minderung der Risiken aus ausserbörslich gehandelten Derivaten (Over the Counter-Derivate - OTC-Derivate) sowie zu einer Verbesserung der Transparenz des gesamten Derivatemarktes führen.
Als Sammelbezeichnung für die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die relevanten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission hat sich international die Abkürzung EMIR (European Market Infrastructure Regulation) durchgesetzt. Im Sinne der Klarheit, Verständlichkeit und Adressatengerechtheit soll diese Abkürzung auch bei der Schaffung der erforderlichen nationalen Rechtsgrundlagen Verwendung finden.
EMIR schafft neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an den Abschluss und die Abwicklung von Derivatekontrakten sowie an den Derivatemarkt, insbesondere:
die Pflicht der Meldung des Abschlusses von Derivatekontrakten an Transaktionsregister;
die Pflicht zum zentralen Clearing bestimmter OTC-Derivatekontrakte durch eine zentrale Gegenpartei;
die Pflicht zur Minderung der Risiken aus nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearten OTC-Derivatekontrakten;
die Harmonisierung von Zulassungs-, Aufsichts- und Organisationsvorschriften für Transaktionsregister und zentrale Gegenparteien.
Der Anwendungsbereich der EMIR umfasst dabei nicht nur Transaktionsregister, zentrale Gegenparteien und so genannte finanzielle Gegenparteien (Wertpapierfirmen, Banken, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, UCITS und deren Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und von AIFM verwaltete Investmentfonds), sondern auch alle sonstigen Unternehmen, die Derivatekontrakte abschliessen (so genannte nichtfinanzielle Gegenparteien). Nichtfinanzielle Gegenparteien sind jedoch, sofern sie nicht über
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ein spekulatives Derivateportfolio verfügen, das die in der EMIR definierten Schwellenwerte übersteigt, lediglich zur Meldung und Risikominderung, nicht aber zum zentralen Clearing von Derivatekontrakten verpflichtet.
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Analog zur Vorabumsetzung von EU-Richtlinien in liechtensteinisches Recht bedarf es auch hier der Zustimmung des Landtages zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss).
Der Erlass des vorliegenden Gesetzes dient dazu, die zwingend erforderlichen Rechtsgrundlagen für die tatsächliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Liechtenstein zu schaffen. Dies erfordert zudem Abänderungen des Finalitätsgesetzes sowie des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 3. November 2015
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Rechtsbestand der EMIR umfasst neben der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister auch die bereits zu dieser Verordnung erlassenen und künftig noch zu erlassenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission.
Eine Umsetzung der genannten Verordnungen in nationales Recht ist nicht erforderlich, da diese mit Inkrafttreten der entsprechenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar gelten. Gleichzeitig verhindert das für Verordnungen geltende Umsetzungsverbot eine Konkretisierung oder nähere Ausführung der massgeblichen Regelungsgehalte. Im nationalen Recht sind lediglich ergänzende Vorschriften betreffend die zuständige Behörde und ihre Befugnisse sowie Strafbestim-
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mungen und Regelungen über die Einhaltung der EMIR durch nichtfinanzielle Gegenparteien zu erlassen.
Diese Bestimmungen sollen in einem eigenständigen Durchführungsgesetz zusammengefasst und nicht in die verschiedenen Spezialgesetze im Bereich der Finanzmarktaufsicht (BankG, VersAG, VVG, UCITSG etc.) eingearbeitet werden, da diese Spezialgesetze erhebliche inhaltliche und strukturelle Unterschiede aufweisen. Zudem erfasst EMIR auch Unternehmen, die keine Finanzintermediäre sind und daher keinem der relevanten Spezialgesetze unterliegen.
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Übernahme der EU-Verordnung in das EWR-Abkommen wird durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfolgen (EWR-Übernahmebeschluss).
Der Umstand, dass der Landtag mit den notwendigen Gesetzesanpassungen zur Durchführung der genannten Verordnungen bereits vorab befasst wird, ändert nichts an der Notwendigkeit der Zustimmung des Landtags zur staatsvertraglichen Verpflichtung als solcher. Die Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird daher zu gegebener Zeit gesondert an den Landtag erfolgen.
Die Verzögerungen bei der Übernahme dieser Rechtsakte ergaben sich aus der verzögerten Übernahme der Rechtsakte betreffend das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS), insbesondere der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA. Bei den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ist im Sinne der Zwei-Pfeiler-Struktur des EWR-Abkommens vorgesehen, die Kompetenz der EBA, ESMA und EIOPA zum Erlass von bindenden Entscheidungen im so genannten EFTA-Pfeiler zu spiegeln, die Entscheidungskompetenz also der EFTA-Überwachungsbehörde zu übertragen. Da auch die EMIR Kompetenzen der ES-
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MA vorsieht, waren diese Zusammenhänge bei der Vorbereitung der Übernahme der EMIR in das EWR-Abkommen entsprechend zu berücksichtigen.
Die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der ESMA im Bereich der EMIR erfolgt bis zur Übernahme der EMIR und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) in das EWR-Abkommen nach Massgabe des Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 158
2016 / 157
2016 / 156
Landtagssitzungen
03. Dezember 2015
Stichwörter
EMIR (Euro­pean Market Infra­struc­ture Regulation)
EU-Ver­ord­nung Nr. 648/2102 (OTC-Deri­vate, zen­trale Gegen­par­teien und Transaktionsregister)
OTC-Derivate
Trans­ak­ti­ons­re­gister
Zen­trale Gegenparteien