Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG)
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Die vorliegende Gesetzesvorlage befasst sich mit der Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG). Diese Teilrevision des Personenfreizügigkeitsgesetzes ist aufgrund von Beanstandungen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) an der bisherigen Umsetzung der zugrundeliegenden Unionsbürgerschafts-Richtlinie 2004/38/EG in das nationale Recht notwendig.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage behandelt schwerpunktmässig zunächst Anpassungen dahingehend, dass eine in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit wohnhafte Person mit einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe bereits vor Ablauf von drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf.
Weiters sollen die bisher bestehenden Voraussetzungen für den Nachzug von faktischen Lebenspartnern nach Liechtenstein gelockert werden. Gänzlich neu ist die geplante Einführung eines Aufenthaltsrechts von sog. "Weiteren Berechtigten" unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen im Rahmen des Kapitels über den Familiennachzug.
Ein weiterer Punkt ist, dass EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen das Recht auf dauerhaften Aufenthalt nicht erst förmlich mit Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung erhalten sollen, sondern bereits dann, wenn sie sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.
Abschliessend soll ein EWR-Staatsangehöriger, der ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein erhalten hat, bereits vor Ablauf von fünf Jahren, somit also vorzeitig, ein Recht auf Dauer-
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aufenthalt erwerben. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen dann der Fall, wenn er als Grenzgänger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erwerbstätig ist.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
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Vaduz, 3. November 2015
LNR 2015-1491
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) an den Landtag zu unterbreiten.
Das Personenfreizügigkeitsgesetz
1, welches der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
2, dient, ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Eine fortgesetzte und erneute Überprüfung durch die EFTA-Überwachungsbehörde der Umsetzung der erwähnten Richtlinie in das -
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nationale Recht resultiert in der Notwendigkeit einer weiteren Anpassung des Personenfreizügigkeitsgesetzes, um auch aus Sicht der EFTA-Überwachungsbehörde eine EWR-konforme Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten.
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1 | Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348. |
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2 | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWR, 68/360/EWG, 72/194/EWR, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. |
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