Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 139
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen und Dis­kus­si­ons­punkte im Rahmen der Eintretensdebatte
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Richterdienstgesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Gerichtsorganisationsgesetzes
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgeworfenen Fragen
(Vornahme struktureller Anpassungen bei den ordentlichen Gerichten)
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Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes (Vornahme struktureller Anpassungen bei den ordentlichen Gerichten) am 6. November 2015 hat der Landtag die darin enthaltenen Gesetzesvorlagen ausdrücklich begrüsst.
Im Rahmen der Behandlung der Vorlage haben mehrere Abgeordnete Bezug auf eine von einer Gruppe von Landrichtern abgegebene Stellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesprojekt sowie auf zwei damit zusammenhängende Repliken seitens des Landgerichtspräsidenten und des Obergerichtspräsidenten genommen. Es wurde der Wunsch geäussert, dass sich die Regierung auf die zweite Lesung hin intensiv mit den genannten Schreiben auseinandersetzen soll.
Darüber hinaus wurde die Regierung um weitere Ausführungen in Bezug auf das geplante Justizreformpaket sowie - rechtsvergleichend - in Bezug auf die Möglichkeit einer allfälligen Befristung von vollamtlichen Richterstellen ersucht.
Soweit der zuständige Regierungsvertreter nicht schon anlässlich der ersten Lesung auf die weiteren Fragen und Anregungen der einzelnen Abgeordneten eingegangen ist, bezieht die Regierung nachfolgend Stellung dazu.
Einigkeit bestand unter den Landtagsabgeordneten dahingehend, dass die vorgeschlagenen, strukturellen Anpassungen bei den ordentlichen Gerichten so bald als möglich in Kraft treten sollen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Personal und Organisation
Oberster Gerichtshof
Obergericht
Landgericht
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Vaduz, 24. November 2015
LNR 2015-1643
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes (Vornahme struktureller Anpassungen bei den ordentlichen Gerichten; BuA Nr. 111/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 6. November 2015 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Abänderung des Richterdienstgesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes in erster Lesung beraten. Die Vornahme struktureller Anpassungen bei den ordentlichen Gerichten ist auf sehr positive Zustimmung gestossen und wurde durchwegs begrüsst. Ein Eintreten auf die Vorlage blieb unbestritten.
Im Rahmen der Eintretensvoten wurde vermehrt vorgebracht, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Präzisierungen und teilweise auch um Selbstverständlichkeiten handelt, deren Sinnhaftigkeit ausser Frage steht. Folgende Massnahmen wurden als "unproblematisch" bezeichnet:
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Ausnehmen von Gerichtssenaten, die in der ordentlichen Besetzung lediglich mit einem nebenamtlichen Richter entscheiden, vom Gebot der gestaffelten Richterbestellung.
Vorsehen einer doppelten Stellvertretung für den Landgerichtspräsidenten und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes nach Vorbild der entsprechenden Regelung beim Obergericht.
Schaffung einer Regelung, nach welcher der dienstälteste Richter eines Gerichts die Leitung übernimmt, wenn sowohl der Gerichtspräsident, als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben verhindert sind.
Die im Rahmen der ersten Lesung gestellten Fragen haben insbesondere die folgenden Massnahmen betroffen:
Vorgabe von Regeln in Bezug auf die Präsenzzeiten und die Ferienplanung der vollamtlichen Richter mittels Dienstanweisung durch den jeweils zuständigen Gerichtspräsidenten.
Abschaffung des zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Kriminalgerichts.
Festlegung der Geschäftsverteilung des Landgerichts durch das Landgerichtspräsidium, bestehend aus dem Landgerichtspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern.
Im Rahmen der Diskussion wurde insbesondere der Wunsch geäussert, dass die Regierung auf die zweite Lesung hin Ausführungen zu der von zwölf Landrichtern abgegebenen Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 sowie zu den Repliken des Landgerichtspräsidenten und des Obergerichtspräsidenten (jeweils vom 30. Oktober 2015) machen soll. Diese Schreiben sind den Abgeordneten allesamt im
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Vorfeld der Landtagssitzung vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt worden.
Darüber hinaus hat ein Abgeordneter darum gebeten, dass auf die zweite Lesung hin ein Überblick über die geplanten Reorganisationsprojekte im Bereich der Justizverwaltung erstellt werden soll. Auch wurde die Regierung von mehreren Abgeordneten dazu angeregt, einen Rechtsvergleich in Bezug auf die Möglichkeit einer allfälligen Befristung von vollamtlichen Richterstellen im Ausland zu erstellen.
Einigkeit bestand unter den Abgeordneten dahingehend, dass die geplanten Gesetzesänderungen sobald als möglich in Kraft treten sollen. Dies, da der neue Landgerichtspräsident, dessen Position im Rahmen dieser Vorlage gestärkt werden soll, auf den 1. Januar 2016 hin seinen Dienst antreten wird. Die gegenständliche Regierungsvorlage wird den Abgeordneten daher unter Fristverkürzung auf die Landtagssitzung vom Dezember 2015 zugestellt.
Zu den einzelnen Artikeln wurden nur wenige Fragen gestellt und auch nur wenige Abänderungsvorschläge gemacht. Soweit der zuständige Regierungsvertreter im Rahmen der ersten Lesung nicht schon abschliessend darauf eingegangen ist, wird nachfolgend (Ziffern 2. und 3.) dazu Stellung genommen.
LR-Systematik
1
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173
1
17
173
LGBl-Nummern
2016 / 023
2016 / 022
Landtagssitzungen
02. Dezember 2015
Stichwörter
Gerichts­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­setz (GOG), Abän­de­rung (Struk­tu­relle Anpas­sungen bei den ordent­li­chen Gerichten)
Geschäfts­ver­tei­lung des Land­ge­richts, Zuständigkeit
GOG (Gerichts­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­setz, Abän­de­rung (Struk­tu­relle Anpas­sungen bei den ordent­li­chen Gerichten)
Kri­mi­nal­ge­richt, Abschaf­fung des 2. Stv. Vorsitzenden
Land­ge­richts­prä­si­dent, Ein­füh­rung dop­pelte Stellvertretung
Ober­ge­richts­prä­si­dent, Ein­füh­rung dop­pelte Stellvertretung