Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Zustellgesetzes sowie weiterer Gesetze (Amtsblatt)
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Das elektronische Amtsblatt wurde per 1. Januar 2013 eingeführt, wobei die bisherigen praktischen Erfahrungen mit dem elektronischen Amtsblatt durchwegs positiv sind. Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Regelungen des Kundmachungsgesetzes und der Amtsblattverordnung nicht durchwegs mit den Regelungen in verschiedenen Materiengesetzen harmonieren. Die teilweise in den Materiengesetzen enthaltenen besonderen Publikations- bzw. Kundmachungsformen sollen möglichst bereinigt werden, sodass in Zukunft alle amtlichen Kundmachungen im elektronischen Amtsblatt erfolgen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Alle Amtsstellen
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Vaduz, 10. März 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Zustellgesetzes sowie weiterer Gesetze (Amtsblatt) an den Landtag zu unterbreiten.
Mit der Revision des Kundmachungsgesetzes im Jahre 2012 wurden die Rechtsgrundlagen für die rechtswirksame elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt sowie für die Herausgabe eines elektronischen Amtsblattes im Internet geschaffen. Die Revision des Kundmachungsgesetzes trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt wird das Amtsblatt in elektronischer Form herausgegeben.
Vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Gesetzesrevision wurden behördliche Mitteilungen und Anordnungen, die nicht im Landesgesetzblatt kundzumachen sind, seit Jahrzehnten in den beiden von der Regierung als amtliches Kundmachungsorgan bezeichneten Tageszeitungen veröffentlicht. Seit Einführung des elektronischen Amtsblattes werden nur noch bestimmte Kundmachungen, die
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von besonderem Interesse für die Bevölkerung sind (wie beispielsweise die Ausschreibung eines Referendums), zusätzlich zur Publikation im elektronischen Amtsblatt in den beiden Landeszeitungen veröffentlicht (vgl. Art. 3 ABlV).