Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sungen
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz; VersAG
2.Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setzes; VersVG
3.Gesetz über das inter­na­tio­nale Ver­si­che­rungs­ver­trags­recht; IVersVG
4.Abän­de­rung des Pen­si­ons­fonds­ge­setzes; PFG
5.Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesell­schafts­rechts; PGR
6.Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lungs­ge­setzes; VersVermG
7.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes; FMAG
8.Abän­de­rung des Wert­pa­pier­pro­spekt­ge­setzes; WPPG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Durch diese Vorlage sollen die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) sowie die sogenannte Richtlinie Omnibus II, Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden.
Der risikoorientierte Ansatz von Solvabilität II bringt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Versicherungsunternehmen und eine weitgehende Änderung der Aufsichtsprozesse und -instrumente. Mit Solvabilität II werden die bisherigen europäischen Versicherungsrichtlinien aufgehoben und aus Gründen der Klarheit neu gefasst. In Anlehnung an Basel II umfasst auch Solvabilität II eine sogenannte Drei-Säulen-Struktur:
Die erste Säule beinhaltet quantitative Anforderungen, welche die Berechnung des aufsichtsrechtlich notwendigen Kapitals vorgeben. Diese Vorgaben umfassen die Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement / MCR) und die Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement / SCR). Der SCR ist gemäss Solvabilität II entweder aufgrund der europäischen Standardformel oder eines unternehmensspezifischen internen Modells zu berechnen. Der SCR hat alle quantifizierbaren Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abzubilden sowie auch risikomindernde Faktoren zu berücksichtigen. Der MCR ist eine absolute Untergrenze des notwendigen Kapitals für das Einschreiten der FMA vor einem endgültigen Bewilligungsentzug.
Die zweite Säule umfasst die qualitativen Anforderungen an Versicherungsunternehmen, wie insbesondere das Risikomanagement sowie die damit einhergehenden Prozesse und Dokumentationen. Die ebenfalls unter die zweite Säule fallen-
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den Aufsichtsprozesse haben sich vermehrt am individuellen Risikoprofil der einzelnen Unternehmen zu orientieren.
Die dritte Säule schliesslich beinhaltet Vorschriften zur Berichterstattung und Offenlegung sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch gegenüber der Aufsicht, die zur Markttransparenz und Marktdisziplin in der Versicherungswirtschaft beitragen sollen.
Solvabilität II wird zudem die Regelungen zur Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen modernisieren, mit dem Ziel, die Befugnisse der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu verbessern.
Die Umsetzung von Solvabilität II soll im Rahmen einer Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der Versicherungsaufsichtsverordnung erfolgen und macht zudem die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Versicherungsvermittlungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Wertpapierprospektgesetzes und eine Totalrevision des Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht erforderlich.
Eine erste Vernehmlassung zur Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (inkl. der Abänderung des Pensionsfondsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Versicherungsvermittlungsgesetzes sowie eine Totalrevision des Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht) wurde bereits im Herbst 2011 durchgeführt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Richtlinie Solvabilität II durch Omnibus II musste die Vorlage erneut abgeändert und ergänzt werden.
Die zweite Vernehmlassung wurde im Herbst 2014 durchgeführt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 20. Januar 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag Betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der Schaffung und der fortlaufenden Revision des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG) sowie der entsprechenden Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum VersAG, beziehungsweise teilweise mit dem Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VersVG), wurden in Liechtenstein folgende europäische Richtlinien (Solvabilität I) umgesetzt:
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung);
Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene;
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Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung;
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
Dritte Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung);
Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen;
Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen;
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen; und
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung.
Das Aufsichtsregime Solvabilität I, wie es gegenwärtig im europäischen Wirtschaftsraum Gültigkeit hat, zeichnet sich einerseits durch eine mechanische Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung der unternehmenseigenen Risikosituation aus, sowie andererseits durch das Fehlen einer systematischen, präventiven Produktkontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
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Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (nachfolgend Solvabilität II-Richtlinie) erfolgt eine massgebliche Änderung des bisherigen Richtlinienrechts. Die geltenden Versicherungsrichtlinien werden mit der Solvabilität II-Richtlinie aufgehoben und aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Solvabilität II führt zu einer weitgehenden Modernisierung der bisherigen versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für Direkt- und Rückversicherungsunternehmen im europäischen Binnenmarkt.
Die Solvabilität II-Richtlinie legt den neuen Rechtsrahmen für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäftes im EWR fest. Sie definiert die Mindestvoraussetzungen, welche für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleistet sein müssen. Zudem umfasst sie revidierte Bestimmungen über die Sicherstellung der laufenden Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen ist ein angemessener Schutz der Versicherten. Der Schutz der Versicherten setzt voraus, dass Versicherungsunternehmen zur langfristigen Sicherstellung der aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen wirksamen Solvabilitätsvorschriften unterliegen. Die neuen Regelungen beinhalten Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsunternehmen, welche sich an den Risiken orientieren, welchen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Neben quantitativen Regelungen beinhaltet Solvabilität II zudem detaillierte Anforderungen an die Governance eines Versicherungsunternehmens, welche insbesondere ein angemessenes Risikomanagementsystem, eine effiziente Compliance- sowie eine interne Revisionsfunktion umfasst.
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Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes beinhaltet die Solvabilität II-Richtlinie zudem modernisierte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen. Massnahmen zur Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollen den Aufsichtsbehörden eine fundiertere Beurteilung der finanziellen Situation einer Gruppe ermöglichen. Mit dem neuen Gruppenaufsichtssystem soll die Aufsicht effizienter gestaltet werden. Diese Aufsicht der jeweiligen Versicherungsgruppen soll in engem Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ausgeübt werden.
Schliesslich beinhaltet die Solvabilität II-Richtlinie Bestimmungen betreffend die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und orientiert sich dabei weitgehend an der mit Solvabilität II aufgehobenen Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen. Die Bestimmungen regeln die gegenseitige Anerkennung von Sanierungs- und Liquidationsmassnahmen für Versicherungsunternehmen und stellen die notwendige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sicher.
Neben der Umsetzung der Richtlinie Solvabilität II werden Änderungen derselben berücksichtigt, die durch die Richtlinie 2011/89/EU (vom 16. November 2011) vorgenommen wurden. Darüber hinaus werden die durch Omnibus II veranlassten Änderungen der Richtlinie Solvabilität II umgesetzt.
LR-Systematik
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95
954
LGBl-Nummern
2015 / 238
2015 / 237
2015 / 236
2015 / 235
2015 / 234
2015 / 233
2015 / 231
Landtagssitzungen
05. März 2015
Stichwörter
EG-Richt­linie 2009/138/EG (Sol­va­bi­lität II)
EU-Richt­linie 2014/51/EU (Omnibus II)
Europ. Auf­sichts­be­hörde für das Ver­si­che­rungs­wesen und die betriebl. Alters­ver­sor­gung, Befug­nisse (Umset­zung in liech­tens­tei­ni­sches Recht)
Europ. Wert­pa­pier - und Mark­tauf­sichts­be­hörde, Befug­nisse (Umset­zung in liech­tens­tei­ni­sches Recht)
Omnibus II (EU-Richt­linie 2014/51/EU)
Sol­va­bi­lität II (EG-Richt­linie 2009/138/EG)
VersAG (Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz), Totalrevision
Ver­si­che­rungs- und Rück­ver­si­che­rungstä­tig­keit, Voraus­set­zung für Auf­nahme und Aus­übung nach Sol­va­bi­lität II und Omnibus II
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VersAG), Totalrevision