Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und Per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 179/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten)
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Gestützt auf die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe erliess die Europäische Kommission die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sollen beim grenzüberschreitenden Organaustausch die Übermittlung von Informationen über die Organ- und Spendercharakterisierung eines vermittelten Organs sicherstellen. Auch schwerwiegende Zwischenfälle und unerwünschte Reaktionen sollen gemeldet werden und rückverfolgbar sein.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2014 vom 25. September 2014 sieht vor, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird. Da in Liechtenstein keine Organtransplantationen stattfinden und Organtransplantationen im Mandat des liechtensteinischen Landesspitals nicht enthalten sind, wird lediglich die Bestimmung des Art. 7 für anwendbar erklärt.
Die für Liechtenstein relevante Bestimmung wird durch eine Abänderung des Gesundheitsgesetzes, LR 811.01, umgesetzt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 20. Januar 2015
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 179/2014 vom 25. September 2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. September 2014 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 275 vom 10.10.2012, S. 27 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 10. April 2014 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen haben.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2014 vom 25. September 2014 sieht vor, dass die Richtlinie in Liechtenstein mit Ausnahme des Art. 7 nicht anwendbar ist.
Landtagssitzungen
04. März 2015
Stichwörter
EU-Richt­linie 2012/25/EU (Infor­ma­ti­ons­ver­fahren bei Organtransplantationen)
Organ­trans­plan­ta­tion, Infor­ma­ti­ons­ver­fahren zwi­schen den Mit­glied­staaten (EU-Richt­linie 2012/25/EU)