Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 48
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Abän­de­rung Markenschutzgesetz
2.Abän­de­rung Patentanwaltsgesetz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Markenschutzgesetzes  sowie die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes  
 
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Liechtenstein verfügt seit 1928 über ein eigenes, von der Schweiz unabhängiges Markenschutzsystem. Das zuletzt im Jahre 1997 vollkommen revidierte Markenschutzgesetz ist an die Markenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft angeglichen, so dass auch das Markenschutzrecht Liechtensteins mit dem der EWR-Staaten weitgehend harmonisiert ist. Als Rezeptionsgrundlage diente jedoch das Schweizer Markenschutzgesetz, und in der Praxis werden die schweizerische Lehre und Praxis zur Auslegung herangezogen. Aufgrund von Revisionen in der Schweiz, welche in Liechtenstein noch nicht nachgeführt wurden, ist es notwendig, das liechtensteinische Gesetz entsprechend anzupassen und zu aktualisieren.
Die Änderungen der Vorlage betreffen zum einen die Kompetenzen der Zollbehörde und sollen so dem Problem von Fälschungen und Piraterie entgegentreten und den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht werden. Aufgrund des einheitlichen Zollgebietes ist es notwendig, diese zollrechtlichen Bestimmungen auch im liechtensteinischen Markenschutzgesetz nachzuführen, um so ein einheitliches Schutzgebiet mit einheitlichen Kompetenzen der Zollbehörde gewährleisten zu können.
Zum anderen enthält die Vorlage eine Abänderung von Art. 39, welcher bis anhin vorsieht, dass ein von einem ausländischen Markeninhaber zwingend zu bestellender Vertreter in Liechtenstein niedergelassen sein muss. Diese Bestimmung verletzt die Dienstleistungsverkehrsfreiheit der Rechts- und Patentanwälte und benachteiligt den EWR-Markeninhaber. Auf Grund einer Beschwerde wurde ein Verfahren durch die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eröffnet, in dem festgestellt wurde, dass Art. 39 MSchG nicht EWR-rechtskonform und daher aufzuheben bzw. abzuändern ist. Mit dieser Vorlage soll Art. 39 eine entsprechende Abänderung erfahren.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 5. Mai 2015
LNR 2015-573
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Markenschutzgesetzes (LGBl. 1997 Nr. 60) sowie die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes (LGBl. 1993 Nr. 43) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das derzeit geltende Markenschutzgesetz (LGBl. 1997 Nr. 60; MSchG), rezipiert in weiten Bereichen das total revidierte und am 1. April 1993 in Kraft getretene schweizerische Markenschutzgesetz. Anpassungen wurden lediglich dort vorgenommen, wo spezifisch liechtensteinische Sonderinteressen berücksichtigt werden mussten (z.B. kein Widerspruchsverfahren).
Mittlerweile wurde das schweizerische Markenschutzgesetz mehrmals revidiert. Liechtenstein hat diese Revisionen bis dato nicht nachvollzogen.
Festzuhalten ist, dass in der Schweiz im Bereich des Zollwesens zahlreiche Änderungen durchgeführt wurden. Dies einerseits, um dem Problem von Fälschungen und Piraterie entgegenzutreten aber auch, um den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht zu werden. Aufgrund des einheitlichen Zollgebietes ist es
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notwendig, diese zollrechtlichen Bestimmungen auch im liechtensteinischen Markenschutzgesetz nachzuführen, um ein einheitliches Schutzgebiet mit einheitlichen Kompetenzen der Zollbehörde gewährleisten zu können.
Auf Grund einer Beschwerde wurde ein Verfahren durch die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eröffnet, in dem festgestellt wurde, dass Art. 39 MSchG nicht EWR-rechtskonform und daher aufzuheben bzw. abzuändern ist.
Konkret führt die ESA aus, dass die derzeit geltende Gesetzgebung diskriminierend sei und zudem übermässige Beschränkungen schaffe, um noch im Einklang mit dem EWR-Recht stehen zu können.
Die ESA betrachtet diese gesetzliche Anforderung von Art. 39 MSchG als eine Beschränkung der Dienstleistungsverkehrsfreiheit. Nach EWR-Recht darf ein Rechtsanwalt bzw. ein Patentanwalt, der Bürger eines EWR-Staates ist und grenzüberschreitende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts in Liechtenstein anbietet, nicht gesetzlich verpflichtet werden, sich dort anzumelden bzw. niederzulassen. Darüber hinaus ist die gesetzliche Pflicht für Markeninhaber, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung ausserhalb Liechtensteins haben, einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter zu bestellen, diskriminierend und somit gemäss Artikel 4 des EWR-Abkommens verboten, da keine entsprechende gesetzliche Pflicht für in Liechtenstein ansässige Markeninhaber besteht.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 281
2015 / 280
Landtagssitzungen
12. Juni 2015
Stichwörter
Mar­ken­schutz­ge­setz, Abän­de­rung (Nach­füh­rung der Aktua­li­sie­rungen der schwei­ze­ri­schen Rezeptionsvorlage)
Patent­an­walts­ge­setz, Abän­de­rung (Art. 39)