Bericht und Antrag der Regierung
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
(Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates)
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Der gegenständliche Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
Die Richtlinie 2013/34/EU fasst die Richtlinie 78/660/EWG (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) vom 25. Juli 1978 und die Richtlinie 83/349/EWG (Siebte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) vom 13. Juni 1983 in einer Richtlinie zusammen. Einhergehend damit wurden die EU-Rechnungslegungsvorschriften in systematischer Weise und zur Lesbarkeit für die betroffenen Unternehmen verbessert. Darüber hinaus wurde die Richtlinie auch zum Anlass genommen, den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand von Kleinunternehmen nochmals massgeblich zu verringern, nachdem in den vergangenen Jahren diesbezüglich bereits Anstrengungen unternommen worden waren. Dies soll in erster Linie durch eine Reduktion der Angaben erreicht werden, die von kleinen Gesellschaften im Anhang zu machen sind.
Die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU ergebenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften halten sich in materieller Hinsicht in Grenzen. Für den Rechnungslegungspflichtigen werden die Auswirkungen mit Hinblick auf allfällig notwendige Praxisänderungen kaum spürbar sein. Dies insbesondere auch deshalb, da der liechtensteinische Gesetzgeber die im Rahmen der Vierten und Siebten EU-Richtlinie über die Rechnungslegung und die konsolidierte Rechnungslegung bestehenden Umsetzungsspielräume bereits in der Vergangenheit zu Gunsten der Rechnungslegungspflichtigen ausgenützt hat.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Stelle
Amt für Justiz
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Vaduz, 20. Januar 2015
RA 2014-1590
Die Richtlinie 78/660/EWG (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) wurde 1978 mit dem Ziel erlassen, die externe Rechnungslegung aller Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung in der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. 1983 wurde die Richtlinie 83/349/EWG (Siebte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) erlassen, durch welche gemeinsame Vorschriften über den konsolidierten Abschluss hinzukamen. Die Vierte und die Siebte gesellschaftsrechtliche Richtlinie (die sog. Rechnungslegungsrichtlinien) bilden zusammen das Kernstück des gemeinschaftlichen Rechtsbestandes auf dem Gebiet der Rechnungslegung.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung) müssen börsennotierte Gesellschaften (und Gesellschaften, deren Schuldtitel an der Börse gehandelt werden) nach IFRS
1 erstellte Abschlüsse vorlegen und sind damit grösstenteils von den Anforderungen der beiden Rechnungslegungsrichtlinien befreit. Für die Rechnungslegung von kleinen und mittleren Unternehmen stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage im Europäischen Wirtschaftsraum dar.
Beide Rechnungslegungsrichtlinien sind seit ihrer Verabschiedung mehrmals geändert und ergänzt worden, worunter die Systematik und die Lesbarkeit gelitten haben. Aufgrund des von der EU-Kommission im Oktober 2010 veröffentlichten Programms für eine bessere Rechtssetzung wurden auch die beiden Rechnungs-
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legungsrichtlinien einer grundlegenden Prüfung unterzogen. Die Systematik und der Inhalt der Rechnungslegungsvorschriften sollen nicht nur die höchstmögliche Qualität aufweisen, sondern gleichzeitig auch sicherstellen, dass die Verwaltungskosten für die Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zum mit einer harmonisierten Rechnungslegung erzielten Nutzen stehen.
Die neue Richtlinie 2013/34/EU fasst die Vierte und die Siebte EU-Richtlinie über den Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss in einer Richtlinie zusammen. Die Rechnungslegungsvorschriften wurden systematisch und auch deren Lesbarkeit verbessert. Darüber hinaus wurde dies auch zum Anlass genommen, den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand von kleinen Gesellschaften nochmals deutlich zu verringern, nachdem in den vergangenen Jahren diesbezüglich bereits Anstrengungen unternommen worden waren. Dieses Ziel soll in erster Linie durch eine Reduktion der Angaben erreicht werden, die von kleinen Gesellschaften im Anhang zu machen sind.
Die gegenständlich umzusetzende Richtlinie befindet sich derzeit noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen.
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1 | International Financial Reporting Standards. |
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