Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 55
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz; VersAG
2.Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setzes; VersVG
3.Gesetz über das inter­na­tio­nale Ver­si­che­rungs­ver­trags­recht; IVersVG
4.Abän­de­rung des Pen­si­ons­fonds­ge­setzes; PFG
5.Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesell­schafts­rechts; PGR
6.Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lungs­ge­setzes; VersVermG
7.Abän­de­rung des Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setzes; FMAG
8.Abän­de­rung des Wert­pa­pier­pro­spekt­ge­setzes; WPPG
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen Solvency II
 
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Im März 2015 hat der Landtag in erster Lesung die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze beraten. Die Regierungsvorlage wurde mehrheitlich begrüsst.
Anlässlich der Eintretensdebatte und ersten Lesung des Bericht und Antrags betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze wurde von mehreren Abgeordneten die Wichtigkeit der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorgebracht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist für die Regierung ein sehr wichtiges Anliegen. Daher wurde dieses in Art. 177 des Gesetzes ausdrücklich festgeschrieben. Ausserdem wurde von einzelnen Abgeordneten die Prüfung durch die Regierung angeregt, inwieweit die Zulässigkeit des Betriebs der Berufsunfähigkeitsversicherung durch Lebensversicherungsunternehmen auf Gesetzesstufe explizit geregelt werden soll. Die Regierung ist der Ansicht, wie bereits anlässlich der ersten Lesung zu Art. 146 VersAG festgehalten, dass die FMA grundsätzlich an die Rechtsprechung der FMA-Beschwerdekommission gebunden ist. Die FMA-Beschwerdekommission hat in einer Entscheidung festgehalten, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Form der Summenversicherung als Lebensversicherung zu qualifizieren ist. Zudem wurde angeregt, die Formulierung des Artikels betreffend Tätigkeit von Versicherungsunternehmen in Drittstaaten zu prüfen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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7
Vaduz, 5. Mai 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 2/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Landtagssitzung vom 5. März 2015 wurde die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung behandelt und begrüsst; das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Die Regierung geht unter dem Kapitel "3. Fragen zu den einzelnen Artikeln" auf die im Rahmen der Eintretensdebatte sowie der ersten Lesung zu den zu einzelnen Artikeln gestellten Fragen und Anregungen ein, soweit sie der Regierungschef nicht bereits anlässlich der Eintretensdebatte bzw. ersten Lesung beantwortet hat.
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Für die zweite Lesung des Gesetzesentwurfes waren noch einzelne redaktionelle Anpassungen erforderlich. Diese betreffen Art. 186 und Art. 275; Neu hinzugefügt wurde Art. 274. Eine kleine redaktionelle Änderung hat sodann Art. 12 des Versicherungsvermittlungsgesetzes erfahren.
Zu Art. 274 ist anzumerken, dass die Solvabilität II-Richtlinie bereits in das EWR-Abkommen übernommen wurde.Die EU-Rechtsakte zum Europäischen System der Finanzaufsicht (Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA, der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ESRB) und die Omnibus II-Richtlinie befinden sich jedoch weiterhin im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Entwürfe der einzelnen notwendigen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden derzeit von einer EWR/EFTA-Task Force erarbeitet und der EU-Kommission im Rahmen eines fortlaufenden Dialoges informell übermittelt.
Da es sich hier um eine Vorabumsetzung der Omnibus II-Richtlinie handelt, ist die Aufnahme des Art. 274 notwendig. Diese Bestimmung regelt, dass gewisse Durchführungsvorschriften als nationale Rechtsvorschriften gelten, sofern auf diese im nationalen Recht verwiesen wird.
Ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird als Staatsvertrag angesehen. Sofern mit einem solchen Beschluss Verpflichtungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LV eingegangen werden, bedarf er zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtags. Der Umstand, dass der Landtag mit den notwendigen Gesetzesanpassungen zur Umsetzung der genannten Richtlinie bereits vorab befasst wird, ändert nichts an der Notwendigkeit der Zustimmung des Landtags zur staatsvertraglichen Verpflichtung als solcher. Die Vorlage des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird daher zu gegebener Zeit gesondert an den Landtag erfolgen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 238
2015 / 237
2015 / 236
2015 / 235
2015 / 234
2015 / 233
2015 / 232
2015 / 231
Landtagssitzungen
12. Juni 2015
Stichwörter
EG-Richt­linie 2009/138/EG (Sol­va­bi­lität II)
EU-Richt­linie 2014/51/EU (Omnibus II)
Europ. Auf­sichts­be­hörde für das Ver­si­che­rungs­wesen und die betriebl. Alters­ver­sor­gung, Befug­nisse (Umset­zung in liech­tens­tei­ni­sches Recht)
Europ. Wert­pa­pier - und Mark­tauf­sichts­be­hörde, Befug­nisse (Umset­zung in liech­tens­tei­ni­sches Recht)
Omnibus II (EU-Richt­linie 2014/51/EU)
Sol­va­bi­lität II (EG-Richt­linie 2009/138/EG)
VersAG (Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz), Totalrevision
Ver­si­che­rungs- und Rück­ver­si­che­rungstä­tig­keit, Voraus­set­zung für Auf­nahme und Aus­übung nach Sol­va­bi­lität II und Omnibus II
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VersAG), Totalrevision