Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 6
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren   
 
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Die Rechtsgrundlagen bezogen auf die EWR-rechtlichen Pflanzenschutzmittelvorschriften bilden in Liechtenstein die mit Übernahme ins EWR-Abkommen unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren. Das Amt für Umwelt hat seine Tätigkeiten gemäss den darin enthaltenen Vorgaben auszuüben. Zu den Vollzugsbehörden des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren zählt aber nicht nur das Amt für Umwelt. Es ist lediglich eine der mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen (Marktüberwachungsbehörde). Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden mehrheitlich alle warenbezogenen EWR-Rechtsakte in Liechtenstein umgesetzt sowie der Warenverkehr mit der Schweiz geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist daher breit.
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Gebühr oder Abgabe erheben können, welche die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten der Behörden abdeckt. Da mit der Übernahme der Verordnung ins EWR-Abkommen neue, umfangreiche und kostspielige Vollzugsaufgaben vom Amt für Umwelt wahrzunehmen sind, soll dies zum Anlass genommen werden, im Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren eine entsprechende Gebührenbestimmung aufzunehmen, welche es den Marktüberwachungsbehörden erlaubt, Gebühren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu erheben.
Aktuell stellt sich die Notwendigkeit der Schaffung einer Gebührenpflicht für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zulassungsprüfung von Pflanzenschutzmitteln. Dies aufgrund der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ins EWR-Abkommen (siehe hierzu den Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 203/2014 des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ins EWR-Abkommen). Die Inanspruchnahme des Zulassungsverfahrens in Liechtenstein durch Herstellerfirmen von Pflanzenschutzmitteln aus anderen EWR-Staaten ist besonders mit Blick auf die zonale Zulassung konkret denkbar. Damit die mit der Zulassungsprüfung zusammenhängenden Aufwendungen verursachergerecht den Antragstellern weiterverrechnet werden können, ist so rasch wie möglich eine entsprechende gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Gebührenverordnung zu schaffen, bevor Zulassungsanträge in Liechtenstein eingehen. Andernfalls würde die Kostentragung den Staat
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belasten. Die Regierung beantragt daher die abschliessende Behandlung der Vorlage, um zeitliche Lücken zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren verhindern zu können.
Erfahrungen in der Anwendung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren haben gezeigt, dass die Möglichkeit zur Einführung einer Registrierungspflicht auf Verordnungsebene ein geeignetes Mittel wäre, den Vollzug für die Ämter wie auch für die Bürger zu vereinfachen. Der Regierung soll daher die Kompetenz eingeräumt werden, für wirtschaftliche Akteure, welche unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, eine Registrierungspflicht vorzusehen, bevor zum bedeutend weitreichenderen Mittel der direkten Bewilligungspflicht gegriffen wird.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 20. Januar 2015
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. September 2014 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Seite 1 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Verordnung ist in den Mitgliedsstaaten der EU am 14. Dezember 2009 in Kraft getreten und ab dem 14. Juni 2011 direkt anzuwenden. In den EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung nach dem Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses in das EWR-Abkommen. Da die korrekte Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Abänderung von liechtensteinischem Gesetzesrecht bedingt, hat Liechtenstein bei der Übernahme der Verordnung verfassungsmässige Anforde
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rungen angemeldet, d.h. der Landtag muss zuerst der Übernahme des EWR-relevanten EU-Rechtsaktes zustimmen, ehe dieser in Kraft treten und somit für alle EWR/EFTA-Staaten verbindlich werden kann. Der entsprechende Bericht und Antrag liegt dem Landtag vor. Falls der Landtag der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 seine Zustimmung erteilt, sollte umgehend die Rechtsgrundlage zur Schaffung einer Gebührenverordnung betreffend die Zulassungsprüfung von Pflanzenschutzmitteln erlassen werden. Da die Erhebung von Gebühren auch in anderen Bereichen erforderlich ist (Biozide, Chemikalien), soll die Formulierung generell gehalten werden. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage kann die Regierung die notwendige Verordnung erlassen. Damit kann sichergestellt werden, dass die kostenintensiven Aufwendungen für die Zulassungsprüfung von Chemikalien wie Pflanzenschutzmittel und Biozide den Antragstellern abgewälzt werden können. Angesichts des umfassenden Prüfungsaufwandes aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln für Gesundheit und Umwelt sowie der hohen Wertschöpfungsquoten in diesen Wirtschaftsbereichen erscheint dies gerechtfertigt. Ansonsten würden dem Staat aufgrund der EWR-rechtlichen Verpflichtung zur Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Chemikalien (wie Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden) Kosten im sechsstelligen Bereich erwachsen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2015 / 113
Landtagssitzungen
04. März 2015
Stichwörter
EG-Ver­ord­nung Nr. 1107/2009 (Inver­kehr­brin­gung von Pflanzenschutzmitteln)
G über die Ver­kehrs­fä­hig­keit von Waren, Abän­de­rung (Inver­kehr­brin­gung von Pflanzenschutzmitteln)
Inver­kehr­brin­gung von Pflan­zen­schutz­mit­teln ( EG-Ver­ord­nung Nr. 1107/2009 )
Pflan­zen­schutz­mittel, Inver­kehr­brin­gung ( EG-Ver­ord­nung Nr. 1107/2009 )
Ver­ord­nung (EG) Nr. 1107/2009 (Inver­kehr­brin­gung von Pflanzenschutzmitteln)