Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 115/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
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Die Verordnung (EG) Nr. 181/2011 enthält Vorschriften über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Sie umfasst das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der Beförderer, die Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, das Verbot der Diskriminierung und die Unterstützung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätung, Bestimmungen zu den Informationen die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind sowie den Umgang mit Beschwerden und den allgemeinen Durchsetzungsvorschriften.
Die Richtlinie soll in Liechtenstein durch Abänderung des Personenbeförderungsgesetz (PBG,) LGBl. 1999 Nr. 37,umgesetzt werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Bau und Infrastruktur
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Vaduz, 30. Juni 2015
LNR 2015-872
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Beschluss Nr. 115/2015 vom 30. April 2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Am 30. April 2015 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ins EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Verordnung gilt in der EU seit dem 01. März 2013. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich die Frist des Inkrafttretens bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 115/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, was den Abschluss der nationalen Zustimmungsverfahren zu diesem Beschluss in Island, Liechtenstein und Norwegen erfordert.