Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 75
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1.Gesetz Betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die Stab­ss­telle Finan­cial Intel­li­gence Unit (FIUG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Sorg­falts­pflicht­ge­setzes (SPG)
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Markt­miss­brauchs­ge­setzes (MG)
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Ban­ken­ge­setzes (BankG)
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Zah­lungs­diens­te­ge­setzes (ZDG)
6.Gesetz über die Abän­de­rung des E-Geld­ge­setzes (EGG)
7.Gesetz über die Abän­de­rung des Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lungs­ge­setzes (VersVermG)
8.Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VersAG)
9.Gesetz über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wert­pa­pieren (UCITSG)
10.Gesetz über die Ver­walter alter­na­tiver Invest­ment­fonds (AIFMG)
11.Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­setz (VVG)
12.Treu­hän­der­ge­setz (TrHG)
13.Rechts­an­walts­ge­setz (RAG)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG) sowie weiterer Gesetze
 
4
5
Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gehört seit vielen Jahren zu den Prioritäten der liechtensteinischen Politik zur Missbrauchsbekämpfung am Finanzplatz. Der Finanzplatz Liechtenstein ist auf einen barrierefreien Zugang zu den internationalen Märkten angewiesen. Die konsequente Umsetzung der internationalen Standards zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei ist Voraussetzung für diesen Marktzugang.
Die tragischen Anschläge in Paris und Kopenhagen Anfang des Jahres haben daran erinnert, dass Terrorismus keinen Halt an Landesgrenzen macht. Eine der wirksamsten Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr für einen Finanzplatz ist die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die internationale Zusammenarbeit.
Die Stabsstelle FIU ist ein zentraler Pfeiler in der Missbrauchsbekämpfung in Liechtenstein. Bewusst hat sich Liechtenstein vor knapp 15 Jahren dafür entschieden, diese Funktion einer administrativen Behörde zuzuweisen. Dieses System hat sich bewährt und ist anerkannt. Es bedarf jedoch einer Überarbeitung, nachdem die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung massgeblichen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) die Anforderungen an die FIUs stark verändert haben. Die Länderprüfung des IWF im Jahr 2014 hat ergeben, dass diese Empfehlungen im Bereich der FIU bisher nur ungenügend umgesetzt sind.
Die gegenständliche Vorlage bringt eine Stärkung der Rechtsgrundlage der Auskunftsrechte der FIU sowie eine Verbesserung des Datenschutzes, namentlich einen besseren Schutz der Sorgfaltspflichtigen. Kernaufgaben der FIU sind die Beschaffung von Informationen, deren Analyse sowie die Information der Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen die Analysetätigkeit der FIU Erkenntnisse zu Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung erbracht hat. Das Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit der FIU mit in- und ausländischen Behörden, das Auskunftsrecht von betroffenen Personen sowie die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen.
6
Im gleichen Zuge schlägt die Regierung die Abänderung weiterer Gesetze vor, um die infolge der Revision des FIUG notwendigen Änderungen betreffend die Aufgaben der Stabsstelle FIU vorzunehmen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene BehördeN
Stabsstelle Financial Intelligence Unit
Landgericht
Staatsanwaltschaft
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Datenschutzstelle
7
Vaduz, 7. Juli 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG) sowie weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Gesetz über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) trat am 8. Mai 2002 als Konsequenz des damaligen Listings Liechtensteins als "non-cooperative country" durch die Financial Action Task Force (FATF) in Kraft. Unter dem Druck der Ereignisse wurde seinerzeit in Eile die schweizerische Rechtslage rezipiert. Diese Massnahme führte zur raschen Streichung von der "schwarzen Liste" und zur Aufnahme der FIU in die Egmont Group, dem internationalen Forum zur Zusammenarbeit zwischen den FIUs. Die Weiterentwicklung der schweizerischen Rechtslage wurde seither aber nicht nachvollzogen.
Als Mitglied von MONEYVAL wird Liechtenstein regelmässig einer Länderprüfung ("Assessment") unterzogen. Dieses Assessment prüft die Anwendung des internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi-
8
nanzierung. Wie für andere Länder sind auch für Liechtenstein die Empfehlungen der FATF der massgebende Standard. Seit nunmehr fast 15 Jahren ist die konsequente Umsetzung dieser Standards Teil der erfolgreichen Strategie Liechtensteins zur Abwehr von Missbrauch am Finanzplatz.
LR-Systematik
9
95
952
9
95
952
9
95
954
9
95
952
9
95
950
9
95
950
9
96
961
9
96
961
9
95
951
9
95
951
9
95
950
1
17
173
1
17
173
LGBl-Nummern
2016 / 044
2016 / 043
2016 / 042
2016 / 041
2016 / 040
2016 / 039
2016 / 038
2016 / 037
2016 / 036
2016 / 035
2016 / 033
2016 / 032
Landtagssitzungen
03. September 2015
Stichwörter
Daten­schutz der Sorg­falts­pflich­tigen, Verbesserung
Egmont-Gruppe
FIU, Stab­ss­telle, Aus­wei­tung der Informationsrechte
FIUG, Abän­de­rung (Ver­bes­se­rung des Daten­schutzes der Sorgfaltspflichtigen)
Stab­ss­telle FIU, Aus­wei­tung der Informationsrechte
Stab­ss­telle, Aus­wei­tung der Informationsrechte