Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 78
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung 
betreffend die Abänderung des Landwirtschftsgesetzes 
 
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Im Rahmen des Vollzugs des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Verordnungen wurde in folgenden vier Bereichen Anpassungsbedarf festgestellt.
Für Bewirtschafter, die zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme die Ausbildungsanforderungen noch nicht erfüllen, ist eine praxisgerechte Regelung erforderlich.
Wenn ein Betriebsleiter das AHV-Alter erreicht, stellt er den Betrieb üblicherweise nicht an seinem Geburtstag ein. Die Beibehaltung der Betriebsanerkennung bei Erreichen des AHV-Alters soll daher auf Ende des jeweiligen Jahres angepasst werden.
Die Möglichkeiten zum ökologischen Ausgleich auf Ackerland werden analog zur Schweiz erweitert, was vor allem für Ackerbaubetriebe von Bedeutung ist.
Die Kosten der Lehrlingsausbildung, die von der Branche getragen werden, sollen auf alle Landwirtschaftsbetriebe überwälzt werden. Diese Regelung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt auf Antrag der VBO und erfordert eine gesetzliche Regelung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umwelt
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Vaduz, 7. Juli 2015
LNR 2015-929
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der gegenständlichen Vorlage möchte die Regierung die Regelungen für Betriebsnachfolger, die die Ausbildungsanforderungen zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme nicht erfüllen, anpassen, sowie eine Präzisierung betreffend die Beibehaltung der Betriebsanerkennung bei Erreichen des AHV-Alters vornehmen, die Möglichkeiten zum ökologischen Ausgleich im Ackerbau erweitern und die Allgemeinverbindlichkeit zur Finanzierung der Kosten der Lehrlingsausbildung regeln.
Aufgrund der hohen Ausbildungsanforderungen an die Anerkennung von Bewirtschaftern eines Landwirtschaftsbetriebes können Landwirtschaftsbetriebe in arge Notlage kommen, wenn der Nachfolger zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe die Anforderungen noch nicht vollumfänglich erfüllt. Bis zur Erfüllung der Ausbil--
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dungsanforderungen und somit für einen begrenzten Zeitraum, braucht es daher eine verhältnismässige Regelung.
Gemäss heutiger Regelung im LWG kann ein Landwirtschaftsbetrieb anerkannt werden, wenn der Bewirtschafter das ordentliche AHV-Rentenalter nicht erreicht hat. In der Folge muss ihm die Anerkennung nach Erreichen des AHV- Rentenalters entzogen werden. Gemäss bisheriger Praxis wurde dies bei auslaufenden Betrieben jeweils auf Ende des Kalenderjahres vorgenommen. Diese Verwaltungspraxis hat Fragen ausgelöst, die mit der vorgeschlagen Gesetzesanpassung geklärt werden.
Für den ökologischen Ausgleich auf Ackerflächen steht in Liechtenstein nur das Element der Buntbrache zur Verfügung. Durch die Gesetzesänderung soll, im Rahmen des bestehenden Budgets und analog zur Schweiz, die Möglichkeit geschaffen werden, weitere Elemente zum ökologischen Ausgleich auf Ackerflächen zu fördern.
Gewisse Kosten der Lehrlingsausbildung im Berufsfeld Landwirtschaft sollen, wie in der Schweiz, von den Landwirtschaftsbetrieben getragen werden. Zur Regelung der Allgemeinverbindlichkeit der Mitfinanzierung an diesen Kosten der Lehrlingsausbildung braucht es eine gesetzliche Regelung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2016 / 018
Landtagssitzungen
04. September 2015
Stichwörter
Land­wirt­schafts­ge­setz, Abän­de­rung (Aus­bil­dungs­an­for­de­rungen für Bewirtschafter)
Land­wirt­schafts­ge­setz, Abän­de­rung (Betrieb­san­er­ken­nung für Bewirt­schafter im AHV-Alter)
Land­wirt­schafts­ge­setz, Abän­de­rung (Kosten der Lehrlingsausbildung)