Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 79
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
1. Abän­de­rung des Gesetzes über den "Liech­tens­tei­ni­schen Rund­funk" (LRFG)
2. Abän­de­rung des Medien­ge­setzes (MedienG)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Revision des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk und des Mediengesetzes)  
 
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Die im Rahmen des Massnahmenpakets III zur Sanierung des Staatshaushalts (Bericht und Antrag Nr. 45/2013) von der Regierung vorgeschlagene Streichung des Landesbeitrags an den Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) führte zu Diskussionen über die Einführung von Rundfunkgebühren sowohl im Landtag wie auch in der Öffentlichkeit. Die Regierung hat daraufhin eine Arbeitsgruppe eingesetzt und beauftragt, im Hinblick auf die zukünftige Finanzierung des liechtensteinischen Rundfunks eine allfällige Einführung von Rundfunkgebühren zu prüfen.
Die Arbeitsgruppe hat auf der Basis des gesetzlichen Leistungsauftrags des LRF verschiedene Modelle der Gebührenerhebung analysiert, mögliche Umsetzungen diskutiert und der heutigen Lösung (jährlicher Landesbeitrag von CHF 1.5 Mio.) gegenübergestellt. Gleichzeitig wurden die gesetzlichen Bestimmungen im Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) und im Mediengesetz (MedienG) im Hinblick auf einen allfälligen Anpassungsbedarf überprüft.
Die heutige Finanzierung des LRF mit einem Staatsbeitrag erwies sich gegenüber einer möglichen Eigenfinanzierung durch Rundfunkgebühren, deren Einhebung zusätzliche administrative Kosten verursacht, sowohl wirtschaftlich wie auch in Bezug auf die Akzeptanz in der Gesellschaft als sinnvollste Lösung. Dies bestätigten auch die zahlreichen Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmer. Die Regierung schlägt deshalb vor, das System des Landesbeitrags an den LRF beizubehalten. Jedoch soll der LRF durch Anpassungen im LRFG sowie im MedienG einer moderaten Neuausrichtung zugeführt werden. Insbesondere soll durch die Lockerung des Werbeverbotes für alkoholische Getränke in diesem Werbebereich eine Gleichstellung mit anderen Medien sowie eine Verbesserung des Eigenfinanzierungsgrads erreicht werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation
Medienkommission
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Vaduz, 7. Juli 2015
LNR 2015-930
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Revision des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk sowie des Mediengesetzes) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Rahmen des Projekts zur Sanierung des Staatshaushalts hat die Regierung im Jahr 2013 einen Bericht und Antrag an den Landtag betreffend das Massnahmenpaket III zur Sanierung des Staatshaushalts (Bericht und Antrag Nr. 45/2013) erarbeitet. Darin schlug die Regierung dem Landtag im Bereich der Beitragsleistungen unter anderem vor, den jährlichen Staatsbeitrag an den Liechtensteinischen Rundfunk (LRF) von CHF 1.5 Mio. einzusparen. Es wurde darauf hingewiesen, dass laut Art. 39 des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG; LGBl. 2003 Nr. 229) die Möglichkeit der Einhebung von Rundfunkgebühren besteht und sich der LRF allenfalls in Zukunft, neben den Werbeeinnahmen, über Rundfunkgebühren finanzieren könnte.
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Der Landtag befasste sich an seiner Sitzung vom September 2013 mit den von der Regierung gemachten Vorschlägen. Während einige Abgeordnete die Einführung von Gebühren grundsätzlich ablehnten, gab es auch einige Befürworter einer solchen Finanzierungslösung. Ein grosser Teil der Wortmeldungen ging jedoch in die Richtung, dass ein Gebührenmodell sehr gut geprüft und Varianten diskutiert und abgewogen werden müssten, bevor über eine Einführung befunden werden könne. Einzelne Votanten wiesen zudem darauf hin, dass der Aufwand, den ein Gebührenmodell mit sich bringen würde, nicht zu unterschätzen sei und dass dann wohl im schlimmsten Fall ein Teil der Gebühren nur für deren Eintreibung verwendet werden würde anstatt für die Finanzierung von Radio L.
Einig waren sich die Abgeordneten darüber, dass neben der reinen Prüfung der allfälligen Einführung von Rundfunkgebühren die finanzielle Situation des Rundfunks durchleuchtet und mögliche Sparmassnahmen geprüft werden sollten.
LR-Systematik
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784
4
44
LGBl-Nummern
2016 / 017
2016 / 016
Landtagssitzungen
04. September 2015
Stichwörter
Finan­zie­rung liech­tens­tei­ni­scher Rundfunk
Liech­tens­tei­ni­scher Rund­funk, Finanzierung
LRF, Finanzierung