Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2015 / 83
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rung zur Gesetzesänderung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes (TRHG)
 
4
Das totalrevidierte Treuhändergesetz (TrHG) ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Mit Urteil vom 11. Mai 2015, StGH 2014/146, hat der Liechtensteinische Staatsgerichtshof (StGH) Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnten nur Personen, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) besitzen, als Treuhänder (oder tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft) zugelassen werden. Gemäss Kundmachung vom 2. Juni 2015 (LGBl. 2015 Nr. 149) wird die Aufhebung ein Jahr nach dieser Kundmachung rechtswirksam.
Damit keine Lücke im Gesetz entsteht, ist Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG vor dem Inkrafttreten neu zu fassen. Neu sollen Schweizer Staatsangehörige explizit aufgeführt werden, um eine verfassungskonforme Bestimmung zu schaffen. Mit der Übernahme der bisherigen Formulierung "aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt" wird erreicht, dass Staatsangehörige eines Drittstaates ohne entsprechendem Staatsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein von der Tätigkeit als Treuhänder oder tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaften ausgeschlossen sind.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
5
Vaduz, 18. August 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Treuhändergesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Landtag genehmigte am 8. November 2013 das totalrevidierte Treuhändergesetz (TrHG), LGBl. 2013 Nr. 421. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 1b Abs. 2 Bst. c TrHG, LGBl. 1993 Nr. 42, in der Fassung vom 29. Mai 2008) und setzt wie bisher auch das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das EWR-Staatsbürgerrecht oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates voraus.
Die Vaduzer Konvention regelt grundsätzlich die Gleichstellung von natürlichen Personen, nicht aber die von juristischen Personen. Schweizer Staatsbürger sind nach wie vor gegenüber EWR-Staatsangehörigen mit bestimmten Einschränkungen zur Berufsausübung in Liechtenstein konfrontiert. Insbesondere gibt es Ein-
6
schränkungen betreffend die Ausübung eines Geschäftsführermandates für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Das bedeutet, schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen zwar in Liechtenstein den Treuhänderberuf ausüben, können aber eben nur in eigener Person, d. h. nicht als Geschäftsführer einer juristischen Person, tätig werden. Die Bestimmungen betreffend die Treuhandgesellschaften sind nicht anwendbar, da die Regelung betreffend juristische Personen nicht Bestandteil der Vaduzer Konvention ist (vgl. Anhang M der Vaduzer Konvention). Aufgrund des Fehlen des vollständigen Gegenrechts für Liechtensteiner in der Schweiz betreffend die Anforderungen an die Personen der Verwaltung einer Gesellschaft (vgl. Art. 718 Abs. 4 Schweizerisches Obligationenrecht - die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden, Verwaltungsratsmitglied oder Direktor, die in der Schweiz Wohnsitz hat) wurde im Rahmen der Totalrevision die Einschränkung für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz beibehalten (Bericht und Antrag Nr. 42/2013, S. 47 f.).
Mit Urteil vom 11. Mai 2015, StGH 2014/146, hat der Liechtensteinische Staatsgerichtshof (StGH) Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG, wonach nur Personen, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) besitzen oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, als Treuhänder zugelassen werden konnten, aufgehoben. Aufgrund der Vaduzer Konvention konnten schweizerische Staatsangehörige zwar ebenfalls den Beruf des Treuhänders als natürliche Person in Liechtenstein ausüben; die Funktion als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 TrHG blieb ihnen jedoch aufgrund der Vorbehalte in Anhang M der Vaduzer Konvention verwehrt.
7
Der StGH setzte sich im eingangs erwähnten Fall mit dieser Problematik auseinander. Dabei stellte er fest, dass die Nichtzulassung eines schweizerischen Staatsangehörigen als tatsächlich leitende Person einer Treuhandgesellschaft gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG sachlich nicht mehr begründet werden könne und deshalb dem Gleichbehandlungsgebot der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (Art. 31 LV) widerspreche. Aus diesem Grund hat der StGH Art. 5 Abs. 1 Bst. d TrHG vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wird gemäss Kundmachung vom 2. Juni 2015, LGBl. 2015 Nr. 149, ein Jahr nach dieser Kundmachung rechtswirksam.
LR-Systematik
1
17
173
LGBl-Nummern
2016 / 146
Landtagssitzungen
02. Oktober 2015
Stichwörter
Treu­hän­der­ge­setz (TrHG), Abän­de­rung (Art. 5)
TrHG (Treu­hän­der­ge­setz), Abän­de­rung (Art. 5)