Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
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Die gegenständliche Vorlage dient der Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), welches der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS IV Richtlinie) diente und am 1. August 2011 in Kraft getreten ist.
Mit der europäischen Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V Richtlinie) wird die UCITS IV Richtlinie im Hinblick auf die Einführung von Vergütungsgrundsätzen und -praktiken bei den Verwaltungsgesellschaften bzw. den selbstverwalteten Investmentgesellschaften, die Verstärkung der Verwahrstellenregulierung und ein verstärkt harmonisiertes Sanktionsregime abgeändert. Damit wird für die Verwaltung von OGAW im Verhältnis zur Verwaltung von AIF (alternativen Investmentfonds) Wettbewerbsgleichheit sowie ein gleichwertiger Anlegerschutz gewährleistet.
Mit der Richtlinie 2010/78/EU wird die UCITS IV Richtlinie im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden (ESMA) abgeändert. Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden treffen künftig diverse Informations- und Zusammenarbeitsverpflichtungen. Gleichzeitig werden sie berechtigt, die ESMA in Fällen, in welchen es zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden in den EWR-Mitgliedstaaten kommt, zum Zwecke der Streitschlichtung anzurufen.
Mit der europäischen Richtlinie 2013/14/EU wird die UCITS IV Richtlinie im Hinblick auf einen übermässigen Rückgriff auf Ratings externer Ratingagenturen abgeändert. Es wird den Verwaltungsgesellschaften vorgeschrieben, das eigene Risikomanagement-Verfahren so auszurichten, dass es ihnen möglich ist, jederzeit das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eigenständig zu bewerten. Die Bonität der OGAW-Vermögenswerte soll nicht ausschliesslich oder automatisch gestützt auf externe Ratings bewertet werden.
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Mit der Gesetzesvorlage werden für den Fondsstandort Liechtenstein europarechtskonforme rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Gleichzeitig wird dieser insbesondere für ausländische Fonds-Initiatoren attraktiver, womit das weitere Wachstum der Fonds-Industrie gefördert wird.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Behörden
FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 25. August 2015
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Mit dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295, wurde die europäische Richtlinie 2009/65/EG (UCITS IV Richtlinie) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ins nationale Recht umgesetzt. Diese UCITS IV Richtlinie wurde vom europäischen Gesetzgeber mit der Richtlinie 2014/91/EU (UCITS V Richtlinie) vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und die Sanktionen angepasst. Gemäss Art. 7 EWR-Abkommen ist Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen und in nationales Recht umzusetzen.
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Die Gesetzesvorlage dient in erster Linie der Umsetzung der UCITS V Richtlinie. Daneben werden jedoch auch die Richtlinie 2010/78/EG vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und anderer Richtlinien im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) und die Richtlinie 2013/14/EU vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und anderer Richtlinien im Hinblick auf übermässigen Rückgriff auf Ratings umgesetzt. Ausserdem sollen einige in der Praxis festgestellte Mängel im UCITSG behoben werden.
Alle vorgenannten Richtlinien (2014/91/EU, 2010/78/EU und 2013/14/EU) befinden sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Im Hinblick auf die Richtlinien 2014/91/EU und 2010/78/EU handelt es sich um eine nationale Vorabumsetzung der genannten EWR-Rechtsakte in liechtensteinisches Recht. Art. 21 Abs. 2 Bst. b, der die Richtlinie 2013/14/EU umsetzt, tritt hingegen erst mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme dieser Richtlinie in Kraft. Die Übernahme der vorgenannten Richtlinien (2014/91/EU, 2010/78/EU und 2013/14/EU) wird zu einem späteren Zeitpunkt durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfolgen (EWR-Übernahmebeschluss). Solche EWR-Übernahmebeschlüsse sind Staatsverträge, da sie das EWR-Abkommen abändern. Handelt es sich bei einem EWR-Übernahmebeschluss um einen Staatsvertrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung (LV) so bedarf er zu seiner "Gültigkeit" der Zustimmung des Landtages. Die vorliegende nationale Vorabumsetzung respektive die Zustimmung des Landtags zur vorgeschlagenen Umsetzungsgesetzgebung kann dieses verfassungsrechtliche Zustimmungserfordernis nicht ersetzen. Die verfassungsrechtlich notwendige Zustimmung des Landtags zum EWR-Übernahmebeschluss gemäss Art. 8 Abs. 2 LV wird zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt. Zu diesem Zweck wird ein entsprechender BuA Art. 103 EWR-Abkommen erstellt und dem Landtag vorgelegt werden.