Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes und weiterer Gesetze
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Die Ziele der Richtlinie 2010/53/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU sind, einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards bezüglich Organtransplantationen im EWR einzuführen und zu gewährleisten, dass alle Schritte von der Organspende bis zur Transplantation erfasst werden. Mit der Festlegung von Grundsätzen der Organspende sollen Spender wie Empfänger geschützt werden. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2013 vom 8. Oktober 2013 sieht vor, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Richtlinie 2010/53/EU vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird. Da im Mandat des liechtensteinischen Landesspitals Organtransplantationen nicht enthalten sind und auch sonst in Liechtenstein keine Organtransplantationen stattfinden, wurden lediglich die Bestimmungen betreffend Qualitäts- und Sicherheitsaspekte bei Lebendspenden, den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung sowie die Benennung der Aufgaben der zuständigen Behörden und die damit verbundenen Begriffsbestimmungen als anwendbar erklärt. Die für Liechtenstein relevanten Bestimmungen werden nun durch eine Abänderung des Gesundheitsgesetzes, LR 811.01, umgesetzt. Gleichzeitig werden der Grundsatz einer freiwilligen und unentgeltlichen Spende und das Verbot des Handels von Organen, Geweben und Zellen basierend auf der Richtlinie 2004/23/EG festgelegt.
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2014 vom 25. September 2014 sieht vor, dass Liechtenstein auch weitgehend von den in der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird. Aus den oben genannten Gründen wurde lediglich die Bestimmung betreffend die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen für anwendbar erklärt und im vorliegenden Entwurf der Abänderung des Gesundheitsgesetzes umgesetzt.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 25. August 2015
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes und weiterer Gesetze zu unterbreiten.
In den vergangenen Jahren hat sich die Organtransplantation weltweit als gängige Praxis etabliert. Die Verwendung von menschlichen Organen zu Transplantationszwecken stellt eine anerkannte Behandlung bei diversen Krankheiten wie beispielsweise Leber-, Lungen- und Herzversagen dar. Der Einsatz von Organen zu Transplantationszwecken ist jedoch auch mit Risiken verbunden. Durch gut organisierte einzelstaatliche und internationale Transplantationssysteme und die Anwendung der besten verfügbaren Fachkenntnisse, Technologien sowie innovativer medizinischer Behandlungsverfahren können die mit transplantierten Organen verbundenen Gefahren für die Empfänger deutlich verringert werden. Daher wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat die Richtlinie 2010/45/EU über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte
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menschliche Organe beschlossen, die mit Amtsblatt L 243/68 vom 16. September 2010 auf Richtlinie 2010/53/EU berichtigt wurde.
Ziel dieser Richtlinie ist, einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards im EWR einzuführen und diese zu gewährleisten. Die Standards umfassen dabei alle Schritte von der Organspende bis zur Transplantation. Mit der Festlegung von Grundsätzen der Organspende sollen Spender wie Empfänger geschützt werden.
Da Organtransplantationen im Mandat des liechtensteinischen Landesspitals nicht enthalten sind und sonst auch in Liechtenstein keine Organtransplantationen stattfinden, wurde mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2013 vom 8. Oktober 2013 festgelegt, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Richtlinie 2010/53/EU vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird, solange keine Organentnahmen bzw. Transplantationen im Land selber durchgeführt werden. Lediglich die Art. 15 und 16, die Definitionen von Art. 3 und die generellen Vorschriften in den Art. 17 Abs. 2 Bst. h und 23 wurden als anwendbar erklärt. Dabei gelten die Definitionen von Art. 3 und die generellen Vorschriften in den Art. 17 Abs. 2 Bst. h und 23 insoweit, wie sie für die Umsetzung der Art. 15 und 16 notwendig sind.
Die dazugehörige Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten wurde mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2014 vom 25. September 2014 übernommen, der am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Darin ist vorgesehen, dass Liechtenstein weitgehend von den in der Durchführungsrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen wird. Aus den oben genannten Gründen wurde lediglich die Bestimmung des Art. 7 für anwendbar erklärt und im vorliegenden Entwurf der Abänderung des Gesundheitsgesetzes umgesetzt.