Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
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In der vorliegenden Stellungnahme werden die Fragen der ausführlichen Debatte anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrags betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und weiterer Gesetze beantwortet, sofern dies nicht schon durch das zuständige Regierungsmitglied erfolgt ist.
Gegenüber dem Bericht und Antrag zur ersten Lesung wurden, nach Würdigung der vorgebrachten Argumente, einige Änderungen vorgenommen.
An Stelle von befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von vier Jahren, die frühestens im Jahr 2021 erstmals abgelaufen wären, sollen unbefristete Verträge mit einem definierten Kündigungsrecht für den Krankenkassenverband treten. Die Einhaltung der Verträge ist vom Krankenkassenverband zu prüfen. Dieser hat zudem alle zwei Jahre (oder auf Verlangen) über jeden Leistungserbringer in der Bedarfsplanung der Aufsichtsbehörde detailliert Bericht zu erstatten. Dadurch werden rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Nichtgewährung von Anschlussverträgen vermieden und es wird ein kürzeres Prüfintervall festgelegt als dies bei fixen Vertragslaufzeiten der Fall wäre.
Der Instanzenzug wurde durch die Abschaffung der paritätischen Vertrauenskommission im Wirtschaftlichkeitsverfahren und der Schiedskommission bei der Besetzung von Bedarfsplanungsstellen schon auf die erste Lesung hin gestrafft. Nun soll mit weiteren Massnahmen sichergestellt werden, dass Streitigkeiten jeglicher Natur zwischen Leistungserbringern und dem Krankenkassenverband (Wirtschaftlichkeitsverfahren, Vertragskündigung etc.) nicht durch formale Aspekte verzögert werden können. Für die Benennung der Schiedsrichter werden klare Fristen von vier Wochen (bei Vertragskündigung zwei Wochen) festgelegt. Bei nicht fristgerechter Benennung oder Nichteinigung auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist eine Bestellung durch das Obergericht vorgesehen. Durch diese Bestimmungen wird eine wesentliche Beschleunigung zukünftiger Verfahren erwartet.
Das Schweizer Tarifsystem für ambulante Arztleistungen wird mittels einer gesetzlichen Bestimmung für Liechtenstein übernommen. Damit beschränken sich die Tarifverhandlungen in diesem Bereich auf die Festlegung des Taxpunktwerts
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und gewisser praktischer Modalitäten. Die Aufwendungen zur Gestaltung und Pflege eines Tarifwerks entfallen dadurch in Zukunft.
Die Bestimmungen zur Erhöhung der Einkommensgrenzen für Ehepaare im Bereich der Prämienverbilligung sollen durch die Übergangsbestimmungen schon im Jahr 2016 zur Anwendung kommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft
Betroffene Stellen
Amt für Gesundheit
Amt für Soziale Dienste
AHV-IV-FAK-Anstalten
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Vaduz, 1. September 2015
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und weiterer Gesetze (BuA Nr. 24/2015) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 8. Mai 2015 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und weiterer Gesetze (BuA Nr. 24/2015) in erster Lesung beraten und begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlage war mit 21 Ja-Stimmen mehrheitlich unbestritten.
Anlässlich der Eintretensdebatte sowie im Zuge der ersten Lesung gab es einige Fragen, die im Folgenden in den Kapiteln 2 und 3 beantwortet werden, soweit dies nicht oder nicht abschliessend durch das zuständige Regierungsmitglied bereits mündlich erfolgt ist.